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8.
Alle übrigen, in die Stadt Erfurt bestimmten Erzeugnisse und Fabrikate
der Großherzogl. Lande, (nähmlich alle, nach der Erfurter Heberolle vom 3. Ok-
tober 1826 höher, als mit 5 Sgr. für den Zentner, belasteten Gegenstände) —.
gleich viel, ob sie in Erfurt verbleiben oder nur durchgeführt werden sollen, —
müssen, wenn deren vertragsmäßige Behandlung in Anspruch genommen werden
soll, mit förmlichen Ursprungs-Certifikaten, nach dem Muster A ver-
sehen werden. -
Zur Ausstellung solcher Ursprungs-Certifikate sind ermächtiget (nach Satz 3):
à) die Großherzoglichen Justiz-Aemter, ·
b)dieStadträthe,
c)diePatrimonial-Gerichte,
Die Ausfertigung derselben ist unentgeldlich zu bewirken. (Satz 4).
Jede der bezeichneten Behörden hat über die ausgestellten Certifikate ein
vollständiges Verzeichniß nach fortlaufenden Rummern zu führen.
9.
Da die vertragsmäßige Begünstigung des freyen Eingangs nicht auf diejeni-
gen Artikel sich erstreckt, welche auch bey der Erzeugung oder Bereitung im Kö-
niglich Preußischen Staatsgebiethe der Besteuerung unterliegen und daher auch
von den Produzenten und Fabrikanten der vorgenannten dreyn Kceeise nicht Abga-
benfrey, — zum Verbleiben, — nach Erfurt eingeführt werden dürfen: so müs-
sen von folgenden Gegenständen die daneben bemerkten Abgabensätze bey'm Ein-
gange aus dem Großherzogthume in die Stadt Erfurt zur Königlichen
Steuer kasse entrichtet werden:
a) vom Bier 1 Thlr. 10 Sgr. für die Tonne zu 100 Preuß. Ouart;
b) vom Essig der nähmliche Satz;
c) vom Branntwein aller Art 3 Thlr. für den Zentner brutto;
d) von unbereiteten Tabaksbläáttern 15 Sgr. für den Zentner brutto;
uce) von fabricirtem Tabak und bearbeiteten Blättern 2 Thlr. für
den Zentner brutto;
s) von Mühlen-Fabrikaten und Backwaaren und zwar:
an) von reinem oder genuschtem Weitzenmehl 1 Thlr. für den Zentner“
bb) vom Mehl aus anderen Getreidearten 7,1/2 Sgr. für den Zentner;
ce) von Kraftmehl, Puder, Graupen, Grütze und Gries aus
Weitzen 1 Thlr. 10 Sgr. für den Zentner;
dd) von dergleichen aus anderen Körnern 10 Sgr. für den Zentner;