Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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8.  17.
Perssnalakten  und  Arankengeschichten.

Die  jeden  Kranken  betreffenden  Urkunden  und  sonstigen  Schriftstücke  find  in  besonderen
  mit  dem  Namen  des  Kranken  und  der  Nummer  der  Aufnahmeliste  bezeichneten
Atktenheften  in  der  Anstalt  aufzubewahren.

Ueber  jeden  Kranken  ist  eine  Krankheitsgeschichte  von  dem  Anstaltsarzt  zu  führen;  die
Einträge  in  derselben  müssen  so  gemacht  sein,  daß  jederzeit  eine  Orientirung  über  den
Zustand  des  Kranken  möglich  ist.

§.  18.
Berichterstattung.

Spätestens  bis  zum  15.  Februar  jeden  Jahres  ist  dem  Medizinalkollegium  ein  die
bemerkenswerthen  Vorkommnisse  des  abgelaufenen  Kalenderjahres  enthaltender  Jahresbericht,
  sowie  ein  Verzeichniß  der  während  des  Jahres  in  der  Anstalt  verpflegten  Kranken
unter  Anwendung  des  in  §.  16  gegebenen  Schemas  vorzulegen.

Unabhängig  hievon  sind  dem  Medizinalkollegium  auf  Verlangen  jederzeit  sowohl
über  den  Betrieb  der  Anstalt,  als  über  die  einzelnen  Kranken,  alle  für  einen  vollen  Einblick
  erforderlichen  Aufschlüsse  zu  ertheilen.

Auch  ohne  besondere  Aufforderung  ist  jeder  Selbstmord  und  jede  zur  Ausführung
gekommene  Flucht  von  Kranken  dem  Medizinalkollegium  anzuzeigen.

VII.  Beanssichtigung  der  Privatirrenanstalten.
§.  19.

Die  Beaufsichtigung  und  Ueberwachung  der  Privatirrenanstalten  liegt  dem  Medizinalkollegium,
  Abtheilung  für  die  Staatskrankenanstalten,  unter  Mitwirkung  der  Oberamtsärzte,
  in  deren  Bezirk  sich  die  Anstalt  befindet,  ob.

Seitens  des  Medizinalkollegiums  sind  alle  Privatirrenanstalten,  und  zwar  die  größeren
durch  den  Vorstand  oder  ein  administratives  Mitglied  und  den  psychiatrischen  Referenten
desselben,  die  kleineren  durch  letzteren  allein,  von  Zeit  zu  Zeit  unvermutheten  genauen
Visitationen  zu  unterziehen,  welche  sich  ebenso  auf  die  Einrichtungen  der  Anstalt  und
ihren  gesammten  Betrieb,  wie  auf  die  persönlichen  Angelegenheiten  der  einzelnen  Pfleglinge
  zu  erstrecken  haben.