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bis Genugthuung gegeben war. Hier gilt der Satz Non est singulis
concedendum, quod per magistratum publice fueri possit,
ne occasio sit majoris tumultus faciendi.
Keine dieser Voraussetzungen berechtigter Repressalien traf
zu, als Frankreich China des Bruches des Vertrages von Tien-Tsin
von 1884 anklagte. Der chinesische Unterhändler Lı-HunG-CHANG
hatte die Note des Capitän FOURNIER, betreffend die Räumung
der Festungen, entgegengenommen, aber FOURNIER hat selbst anerkannt,
dass Lı-HunG-CHuanG dabei nur auf seine persönliche Verantwortlichkeit
hin handelte, er hat später in der parlamentarischen
Commission behauptet, derselbe habe seine Regierung gebunden,
weil er deren Bevollmächtigter gewesen, indess Thatsache
ist, dass Li-HunG-ÜHANG nicht ermächtigt war, die Räumung der
Festungen zu versprechen, sondern es auf sich nahm, seine Instructionen
zu überschreiten; er nahm die FOURNIER'sche Note
stillschweigend an, indem er hoffte, durch seinen persönlichen
Einfluss die Befehlshaber zur Räumung zu bewegen und so einen
Conflict zu vermeiden; die chinesische Regierung wusste von
dieser Note nichts und desshalb weigerten auch die Befehlshaber
die Räumung der Festungen. Wenn später Li-HunG-CHAnG, um
seine Verantwortlichkeit abzuschwächen, in der Note Worte ausgekratzt
hat, so.ist das allerdings das Verfahren eines Fälschers,
wofür aber seine Regierung kein Vorwurf trifit, sobald sie seine
Mandatsüberschreitung missbilligte.e. Konnte also auch in diesem
Falle nicht von Anrufung der chinesischen Gerichte die Rede
sein, da es sich um einen Streit der Regierungen selbst handelte,
so lag keineswegs eine res minime dubia vor, welche diplomatische
Vorstellungen überflüssig gemacht hätte, ebensowenig war Gefahr
im Verzuge, im (fegentheil war China vollkommen berechtigt, die
Anklage des Vertragsbruchs und die Forderung einer Entschädigung
zurückzuweisen, und wie wenig stichhaltig erstere war,
hat der Verlauf des Streites gezeigt, indem FERRY, welcher zuerst
eine Entschädigung von 240 Mill. Fr. verlangte, dieselbe bald
darauf auf 80 Mill. herabminderte und sich schliesslich mit der
Wiederherstellung des Vertrages von Tien-Tsin ohne jede Entschädigung
begnügte.
2. Repressalien dürfen, auch wenn diese erste Voraussetzung
gegeben ist, nur den Schädiger, nicht dritte unbetheiligte Staaten
und ihre Unterthanen treffen. Solche Akte sind vornehmlich