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Titätsreche genießt, zu thun möglich ist. Bei dieser Epoche
des Verfahrens, wenn man sich der Person des Beschuldigten
versichern muß, treten nun wieder im Einzelnen
verschiedene Fragen, die von dem Gesetze zu berücksichtigen
sind, ein. Es fragt sich: e) ist die Verhaftung auch des
Nachts eerlaubt 2 Es ist eine Schonung in dieser Rücksicht
in der Constikution von Condorcet ausdrücklich zur Bedinhung
gemacht; „das Haus eines jeden Buͤrgers,“ heißt es
hier, „muß eine unverletzliche Freistätte seyn, die man be-„sonders
des Nachts nicht betreten darf.“ Der ungeheure
Mißbrauch, der in Frankreich und besonders zu Paris mit
den „Vizites domicilieires“ getrieben worden, brachte wohl
ein solches Verbot zuerst in Anregung. Unstreitig wird auch
das Verfahren für den, den das Schicksal trifft, durch einen
solchen nächtlichen Ueberfall nicht wenig erschwert, das
Ueberraschende für den, der des Nachts aus dem Bette, zumal
in seiner eigenen Wohnung geholt wird, hat auch auf
nicht ängstliche Gemüther die Wirkung des Schreckens; es
wird die gleiche Empfindung den Angehoͤrigen des Beschuldigten
mitgetheilt, es haben also auch Unschuldige unter den
Folgen dieser Maaßregel zu leiden; es ist dabei schwer, manchen
Mißbräuchen von Seiten der Agenten der dffentlichen
Gewalt zu begegnen, und es ist endlich unwuͤrdig der Polizei
des Staats, sich des Nachts wie ein Dieb in die Wohnungen
der Bürger zu schleichen. Die anscheinende Schonung,
die darin liegen soll, daß bei einem solchen nächtlichen
Aufheben weniger Aufmerksamkeit erregt werde, wird
durch die entgegenstehenden Uebel weit aufgewogen, und auch
noch der einzige Vorwand, der mehr Schein für sich haben
köunte, daß der Angeschuldigte vielleicht bei Tag nicht sicher
in's Gefängniß zu bringen sey, ist unhaltbar. Denn wenn