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falls nur uͤber das Haupt-Zollamt Raßdorf und die Neben-Zollaͤmter 1ster
Klasse ausgehen und es tritt dabey dasjenige Verfahren ein, welched im
. 9 der dem Kurhessischen Ausschreiben vom 8. Januar dieses Jahres
unter B beyliegenden Anweisung fuͤr die nach Bayern und Wuͤrttemberg
ausgehende Wolle vorgeschrieben ist.
II. Hinsichtlich der Konvention vom 11. Oktober 1829. (Be-
kanntmachung vom 3. August 1830.)
a) Der Eingang der in der ebengedachten Bekanntmachung, Artikel 14, unter
II, aufgeführten Waaren, nähmlich:
1) wollene Tücher und Zeuge, als Etamin, Serge, Flanell 2c., 2)
wollene Strumpfmanufaktur-Waaren, 3) Wollen -Garn, 4) Baumwol=
len-Garn, 5) Kattun, 6) Barchent, Zwillich und dergleichen, 7) Beu-
teltuch, 8) Bleyweiß und Farben, 9) Porzellan und Fayence, 10) Lar-
ven und Puppenköpfe, auch 11) Ruhlaer Pfeifenkopfe,
ist, insofern dafür der Nachlaß von 25 Prozent der Eingangsabgabe angesprochen
wird, nur über das Haupt-Zollamt Raßdorf und über das Neben-Zollamt Netra
zulässig.
b) Zur Kontrolirung, daß das vertragsmäßige Marimum der errleichterten
Einfuhr jener letzterwähnten Artikel nicht überschritten werde, sind Versen-
dungen mit der Post nur in dem Falle gestattet, wenn die Gegenstände
nach Kassel bestimmt sind.
c) Die über Raßdorf und Netra eingehenden Waaren werden dort zur Ver-
steuerung gezogen und treten sofort in den freyen Verkehr.
Ausgenommen hiervon bleiben nur diejenigen Waaren, welche zur Messe
in Kassel bestimmt sind und es tritt dann die Abfertigung auf Bedgleitscheine
nach den allgemeinen Regeln ein.
In Gemähheit höchster Anweisung wird dieses, mit Bezugnahme auf unfre
Bekanntmachung vom 25. Februar dieses Jahres, betreffend den Handelsverkehr
zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und dem Kurfürsten-
thume Hessen, zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 27. März 1832.
Großherzoglich Süächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.