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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 6. Oen 13. April 1832.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
die nachstehende, zu Beförderung der Rechtspflege zwischen dem Groß=
herzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und dem Herzogthume
Sachsen Coburg-Gotha am 20. vorigen Monathes abgeschlossenen Ueber-
einkunft zur allgemeinen Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 9. April 1832.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Zwischen der Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'schen und der Her-
zoglich Sachsen Coburg-Gothaischen Staatöregierung ist zu Beförderung der
Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beyder Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechrs-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Gerichts-
verfassung nicht verweigern dürfen, in wie fern das gegenwärtige Abkommen
nicht besondere Einschrankungen feststellt.
Artikel 2.
Die Vollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig anerkannt,
dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens von
einem beyderseits als kompetent anerkannten Gerichte gesprochen worden sind,
und nach den Gesetzen des Staates, von dessen Gerichten sie geféllt worden, die
Rechtskraft bereits beschritten haben.