Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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wiesen,  als  dieselben  das  im  Gesetze  vom
25.  Juli  1850,  die  Maxima  der  Kreisumlagen
  für  die  VI.  Finanzperiode  betreffend,
unter  Art.  1  Ziffer  3  bestimmte  Marlmum
von  47  Steuerprocenten  übersteigen.

1819%0  betreten,  daun  des  Gesetzes  vom
27.  April  1850,  die  Verlängerung  der
provisorischen  Steuererhebung  für  184960
betreffend,  in  der  Pfalz  für  das  Jahr  1919%0
provisorisch  erhoben  wurden,  werden  den
Kreisfonds  der  Pfalz  auch  in  so  weit  über-Gegeben

  München,  den  26.  December  1851.

Max.

v.  d.  Pfordten.  v.  Kleinschrod.  Dr.  v.  Alchenbrenner.  Dr.  v.  Ringelmann.
v.  Lüder.  v.  Zweohl.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Masjestät  des  Königs:
der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,
FSeb.  von  Kobell.