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wiesen, als dieselben das im Gesetze vom
25. Juli 1850, die Maxima der Kreisumlagen
für die VI. Finanzperiode betreffend,
unter Art. 1 Ziffer 3 bestimmte Marlmum
von 47 Steuerprocenten übersteigen.
1819%0 betreten, daun des Gesetzes vom
27. April 1850, die Verlängerung der
provisorischen Steuererhebung für 184960
betreffend, in der Pfalz für das Jahr 1919%0
provisorisch erhoben wurden, werden den
Kreisfonds der Pfalz auch in so weit über-Gegeben
München, den 26. December 1851.
Max.
v. d. Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Alchenbrenner. Dr. v. Ringelmann.
v. Lüder. v. Zweohl.
Nach dem Befehle Seiner Masjestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
FSeb. von Kobell.