Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

193

Koͤniglich-Baierisches

194

Negierungsblatt.

 

IV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  15.  Jänner  1812.

Bekanntmachungen.
(Das  Handeln  der  Juden  an  Sonn=  und  Feierlagen
  betreffend.)
Ministerium  des  Innern.

Mus  Befehl  Selner  Majestät  des  Königs.

D.  an  das  königliche  General-Kommissariat
  des  Rezat-Kreises  in  Betreff  des  Handelns
  der  Juden  an  Sonn,  und  Feiertagen
heure  erlassene  Emsschließung  wird  hiedurch
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Muͤnchen  den  31.  Dezember  1811.

Graf  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretaͤr.
obell.

Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Aus  den  Berichr  des  königlichen  Genetal-Kommissariats
  des  Rezat-Kreises  vom
z8.  April  l.  J.  wegen  des  Handelns  der  Juden
  an  Sonn;  und  Feiertagen  wird  beschlossen:
1)  An  hohen  Festen,  wohin  auch  Buß,=  und

Bettage  und  das  Erntefest  zu  rechnen  sind,

wird  durchaus  aller  Handel  der  Juden

mit  Christen  untersagt.
2)  An  Sonn=  und  Feiertagen  wird  den  Juden

  keine  andere  Art  von  Handelsverkehe

mit  Christen  gestattet,  als:

a)  auf  öffentlichen  Märkten,  wenn  solche
aauf  dergleichen  Tage  obrigkeitlich  angeordnet
  sind,  und  von  jüdischen  Handelsleuten
  bezogen  werden;
b)  in  ihren  ordentlichen  Handelsläden  und
Kaufgewölben,  wo  sie  solche  haben;

)  an  beiden  Orten  nur  zu  gleicher  Zeit
und  auf  gleiche  Weise  nach  geendigtem
Gottesdienste,  wie  es  den  christlichen
Handels=  und  Gewerbsleuten  polizeilich
vorgeschrieben  ist.

3)  Vor  Allem  soll  das  Verbot  des  Viehhandels
  an  solchen  Tagen  ausser  dem  öffentlichen
  Marktplaze  und  der  angeordneten
  Zeit  streng  beobachtet  werden.

4)  Soll  das  die  Würde  christlicher  Sonn-Fest:
  und  Feiertage  entweihende  Schachern,
  den  sowohl  im  Orte  als  auswärts
wohnenden  Juden  an  diesen  Tagen  untersagt
  sepn.

Das  königliche  General-Kommissariat
hat  für  die  Bekannmachung  und  die  Beobachtung
  dieser  Vorschrift  zu  sorgen.

München  den  31.  Dezember  1811.

Max  Joseph.
Graf  von  Montgelacs.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär

F.  Kobell.
(14)