193
Koͤniglich-Baierisches
194
Negierungsblatt.
IV. Stück. München, Mittwoch den 15. Jänner 1812.
Bekanntmachungen.
(Das Handeln der Juden an Sonn= und Feierlagen
betreffend.)
Ministerium des Innern.
Mus Befehl Selner Majestät des Königs.
D. an das königliche General-Kommissariat
des Rezat-Kreises in Betreff des Handelns
der Juden an Sonn, und Feiertagen
heure erlassene Emsschließung wird hiedurch
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Muͤnchen den 31. Dezember 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretaͤr.
obell.
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Aus den Berichr des königlichen Genetal-Kommissariats
des Rezat-Kreises vom
z8. April l. J. wegen des Handelns der Juden
an Sonn; und Feiertagen wird beschlossen:
1) An hohen Festen, wohin auch Buß,= und
Bettage und das Erntefest zu rechnen sind,
wird durchaus aller Handel der Juden
mit Christen untersagt.
2) An Sonn= und Feiertagen wird den Juden
keine andere Art von Handelsverkehe
mit Christen gestattet, als:
a) auf öffentlichen Märkten, wenn solche
aauf dergleichen Tage obrigkeitlich angeordnet
sind, und von jüdischen Handelsleuten
bezogen werden;
b) in ihren ordentlichen Handelsläden und
Kaufgewölben, wo sie solche haben;
) an beiden Orten nur zu gleicher Zeit
und auf gleiche Weise nach geendigtem
Gottesdienste, wie es den christlichen
Handels= und Gewerbsleuten polizeilich
vorgeschrieben ist.
3) Vor Allem soll das Verbot des Viehhandels
an solchen Tagen ausser dem öffentlichen
Marktplaze und der angeordneten
Zeit streng beobachtet werden.
4) Soll das die Würde christlicher Sonn-Fest:
und Feiertage entweihende Schachern,
den sowohl im Orte als auswärts
wohnenden Juden an diesen Tagen untersagt
sepn.
Das königliche General-Kommissariat
hat für die Bekannmachung und die Beobachtung
dieser Vorschrift zu sorgen.
München den 31. Dezember 1811.
Max Joseph.
Graf von Montgelacs.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
(14)