Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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die Sanktion Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, erhalten haben: so wer- 
den solche auf höchsten Befehl in den nachfolgenden Abdrücken hiermit zur offent- 
lichen Kunde gebracht. 
Weimar den 25. April 1833. 
Großherzoglich Sähft sche Landesregierung. 
von Müller. 
J. 
Gese t 
über die 
Erbfolge ohne Testament und Vertrag (Intestat-Erbfolge) 
und über die damit in nächster Verbindung stehenden Rechtsverhültnisse. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem sich die Ueberzeugung immer lebhafter aufgedrungen hat, wie noth- 
wendig es sey, in der Gesetzgebung über die Erbfolge ohne Testament und Ver- 
trag, in Ansehung welcher das gemeine Recht, die alteren Landesgesetze, die ver- 
schiedenen Orts-Statuten und Gewohnheiten in den wichtigsten Punkten von ein- 
ander abweichen, für das ganze Großherzogthum Einheit und Bestimmtheit her- 
beyzuführen und in dieser Rechts-Materie, deren Bestimmungen in die Familien- 
verhältnisse tief eingreifen, allen Zweifeln und den vielen dadurch hervorgerufenen 
Streitigkeiten möglichst zu begegnen: so haben Wir, mit sorgfältiger Benutzung 
des Vorganges in anderen Staaten und nach dem Gutachten Unserer beyden Lan- 
desregierungen, so wie unter Beyrath und mit Zustimmung der zum Landtag ver- 
sammelt gewesenen Abgeordneten Unserer getreuen Unterthanen folgendes Gesetz 
zu erlassen beschlossen:
	        
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