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die Sanktion Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, erhalten haben: so wer-
den solche auf höchsten Befehl in den nachfolgenden Abdrücken hiermit zur offent-
lichen Kunde gebracht.
Weimar den 25. April 1833.
Großherzoglich Sähft sche Landesregierung.
von Müller.
J.
Gese t
über die
Erbfolge ohne Testament und Vertrag (Intestat-Erbfolge)
und über die damit in nächster Verbindung stehenden Rechtsverhültnisse.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem sich die Ueberzeugung immer lebhafter aufgedrungen hat, wie noth-
wendig es sey, in der Gesetzgebung über die Erbfolge ohne Testament und Ver-
trag, in Ansehung welcher das gemeine Recht, die alteren Landesgesetze, die ver-
schiedenen Orts-Statuten und Gewohnheiten in den wichtigsten Punkten von ein-
ander abweichen, für das ganze Großherzogthum Einheit und Bestimmtheit her-
beyzuführen und in dieser Rechts-Materie, deren Bestimmungen in die Familien-
verhältnisse tief eingreifen, allen Zweifeln und den vielen dadurch hervorgerufenen
Streitigkeiten möglichst zu begegnen: so haben Wir, mit sorgfältiger Benutzung
des Vorganges in anderen Staaten und nach dem Gutachten Unserer beyden Lan-
desregierungen, so wie unter Beyrath und mit Zustimmung der zum Landtag ver-
sammelt gewesenen Abgeordneten Unserer getreuen Unterthanen folgendes Gesetz
zu erlassen beschlossen: