99
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Die gesetzliche Erbfolge (successio ab intestato) tritt bey jedem Nach- Liaset und
lasse ein, so weit über denselben weder durch Testament noch durch Vertrag seerhltcbn
rechtsgültig verfügt ist, oder diese Verfügung aus irgend einem Grunde nicht 6
zur Wirksamkeit gelangt.
g. 2.
Auf Lehen, Fideikommisse und aͤhnliche Einrichtungen, deren Natur eine
besondere Successions-Art und Ordnung mit sich bringt, leidet gegenwartiges
Gesetz keine Anwendung.
##.
Hat der Erblasser nur zu einem, in Beziehung auf das Ganze be auleb
simmten (quotativen) Theile seines Nachlasses einen Erben ernannt (z. B.
m 1, zul 2c.), wegen des Uebrigen aber nicht verfügt: so findet in Anse= kurch kepten
hung des letztern lediglich die gesetzliche Erbfolge Statt; daher denn der er- sie e-
nannte Erbe, wenn er zugleich einer der geseblichen Erben ist, im Zweifel F4, Fennhe
auch in dieser zweyten Eigenschaft mit erbt. tonnen.
h. 4. Aufbednn
Eben so tritt, wenn mehre Erben ernannt sind, die jedoch aus irgendew-
einem Grunde nicht alle wirklich Erben werden, hinsichtlich des erledigten Cus neeren-
ndi) bin-
Erbtheils die gesetzliche Erbfolge ein. ltee
g. 5.
In beyden Fällen (C. 3 und F. 4) gehen, so fern der Erblasser nicht
etwas Anderes bestimmt hat, die Erbschaftslasten, z. B. die Pflicht zu
Abenkrichtung der Vermachtnisse, gleichzeitig auf den Testaments-Erben und
auf den gesetzlichen Erben über, je nach Verhältniß dessen, was jeder bekommt.
S. 6.
Wer einen in Beziehung auf den ganzen Nachlaß bestimmten (quota- o.
tiven) Theil desselben empfängt, wird stets als Erbe betrachtet ideilund Ver-