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person auch ihrer unehelichen — anzunehmen, daß der Verstorbene durch diese
Ehe oder Verlobung legitimirt worden sey; daher treten solche Abkoͤmm-
linge des Verstorbenen mit seinen Aeltern und uͤbrigen Verwandten in das
Verhaͤltniß Ehelichverwandter.
g. 19.
Unehelichgeborne jeder Art, also auch die in Ehebruch und die zwischen 2 r
den nächsten Verwandten erzeugten, haben ein Erbrecht an dem Vermögen geornen
ihrer Mutter und der mütterlichen Vorältern, ingleichen sämmtlicher Sei, aoi.
tenverwandten von mütterlicher Seite, soweit diese Personen auch von Eheammut=
lichgebornen beerbt werden können (. 14 und K. 15.) Nachlasse.
Dieses Erbrecht steht ihnen zu, sie mögen allein vorhanden seyn oder
mit Ehelichverwandten zusammentreffen.)
g. 20.
An dem Nachlasse ihres Vaters — in wieweit dieser nicht darüber ver= 1) m vat-
sügt hat — gebührt ihnen nur dann — und wenn es mehre sind, auch Nachlasse.
nur allen zusammen — ein gesetzliches Erbrecht auf den sechsten Theil,
wenn keine Pflichttheils -Berechrigte (6§. 74, 78, 81) vorhanden sind. An
dem Vermögen der Verwandten von der vaterlichen Seite hingegen, sowohl
in der geraden als in der Seitenlinie, steht ihnen gar kein Erbrecht zu.)
S 21.
Haben uneheliche Geschwister denselben Vater und dieselbe Mutter: so
sind sie doch unter sich nur als halbbürtige Geschwister zu betrachten G. 40.)
Anmerkung 3) 3. B.
24 der unehelich Geborne 4 hat ein Erbrecht an dem Nachlasse seiner
. vx rFUn Mutter C, terner des D, E, F, G, II, seiner Verwandten müt-
** 1 terlicher Seite; nicht aber an dem Nachlasse des unehelichgeborenen
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1 (68. 14, 15). Eden so wenig steht ihm ein Erbrecht zu, on dem
5 ! Nachlasse des K. L, M, N und O; am Nachlasse seines Vaters B
aber, vorausgesetzt, daß dessen Aeltern nicht mehr leben, nur bis
2 auf ein Sechstheil.
Anmerkung 4) 3. B. * #
5 3 "# und C stehen unter sich eben so im Verhältnisse halbbürtiger Geschwi-
8 9 ster, wie im Verhältnisse zu Aj und es hat daher 1 kein größeres Recht
78 auf den Nachlaß der C als 4.
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