Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

116. 
ß. 72. 
Wo jedoch für solche Witwen noch das Recht besteht, von den Lehens- 
folgern ihrer Ehemänner ein Leibgeding gesetzlich zu fordern, soll der Witwe 
zwischen letzterm und dem durch gegenwärtiges Gesetz ihr zugewiesenen Erb- 
theile die Wahl frey stehen. 
S. 73. 
Bestlmmung Die Annahme eines vertragsmäßigen Leibgedinges thut an sich dem 
ken d6 n gesetzlichen Erbrechte der Witwe keinen Eintrag C. 88). Bestellt der Be- 
bepeten erib, sitzer eines Lehengutes seiner Ehefrau ein Leibgeding: so ist dieses zwar, wenn 
das Lehen an Personen kommt, die des Bestellers Verfügungen über dasselbe 
206 irgend einem Grunde anerkennen müssen, nach den bisher üblich gewe- 
senen Grundsätzen, (jedoch unter Berücksichtigung der Vorschriften des d. 69) 
zu beurtheilen z diejenigen Lehensfolger hingegen, welchen keine Verbindlichkeit 
zur Anerkennung der das Lehen betreffenden Verfügungen des verstorbenen 
Lehensbesitzers obliegk, sind auch nicht schuldig, das Leibgeding abzuführen, 
außer wiefern sie dazu durch Familienvertrage verbunden sind oder in dessen 
Bestellung eingewilligt haben. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Pfflichtthe il. 
#. 74. 
1. Pflichttbeil Der Pflichttheil gebuͤhrt allen leiblichen Abkoͤmmlingen, ingleichen 
rra,bliden -dem Vater und der Mutter eincs Erblassers, soweit sic, nach obigen 
und Leltem. Vorschriften, der gesetzlichen Erbfolge in dessen Nachlaß fähig sind und die 
Erbfolgeordnung sie trifft; also auf der väterlichen Seite auch den durch 
landesfürstliche Gnade legitimirten (. 22), ingleichen auf der mütterlichen 
Seite auch unehelichen Kindern, und von diesen der Mutter (88. 19, 26). 
Am väterlichen Nachlasse aber steht unehelichen Kindern selbst hinsichtlich 
des Sechstheils (. 20) kein Hflichttheil zu. 
S. 75. 
Deslen Be- Der Hflichttheil beträgt von jetzt an: 
nas. 1) bey Kindern jeder Art und deren Abkoͤmmlingen die Haͤlfte — und 
2) bey Aeltern ein Drittheil des eigentlichen gesetzlichen, das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.