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g. 26.
Anlangend die, wegen Aufnahme in eine Gemeinde zu entrichtenden, Ge-
bühren, nahmentlich auch das, hinsichtlich der Theilnahme an den Gemein-
denutzungen hier und da zu erlegende, Einzugsgeld, bewendet es bey den
ortögesetzlichen Bestimmungen.
g. 27.
Diese Gebühren unterliegen jedoch nach den Umständen, mit Unserer
Zustimmung, der Ermäßigung durch die Landes-Direktion. Auch eine Er-
höhung darf nur in dieser Weise eintreten.
S 28.
Eine stillschweigende Aufnahme tritt ein: Pe er=
I. bey Staatsangehörigen, Aufnabme.
1) hinsichtlich derjenigen, welche in selbststaͤndigem Verhaͤltnisse
zehen Jahre hindurch ununterbrochen in einem Heimathsbezirke ge-
wohnt haben, in diesem Bezirke, »
2 binsichtlich derjenigen, welche sich auf dem Grunde eines von der
Ortsobrigkeit dazu ertheilten Trauscheines verheirathet haben, an
dem durch den Trauschein bestimmten Orte (S. 104— 109);
II. bey Ausländern hingegen dann, wenn ein entsprechender Aufent-
halt oder eine sonstige Voraussetzung in einem Heimathöbezirke Statt ge-
sunden hat, wodurch, auf dem Grunde der mit dem Staate, welchem der
Ausländer angehört, bestehenden Verträge, diesem das Staats-Bürgerrecht
erworben worden ist.
#. 29.
Der Aufenthalt einer dem Großherzogthume angehörigen Person oder
Familie in einem Orte, wo sie bloß zu ihrer Unterstühung oder Bestrafung
untergebracht und aufgenommen, bezüglich aufbewahrt wird, oder wo sie sich
in einer oöffentlichen oder Privat-, Erziehungs-, Unterrichts= oder Heil-An-
stalt befinder, begründet eben so wenig Heimathsrechte, als der Aufenthalt
derjenigen, welche entweder nur auf gewisse Zeit oder in nicht selbstständigem
Verhältnisse an einem Orte sich aufhielten, wie nahmemlich Gutspachter und
in Privat-Diensten oder Arbeit stchende Personen, ohne Unterschied, ob