Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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dieselben eigene Wirthschaft fuͤhren, oder bey den Dienstherren, bezuͤglich den 
Arbeitsherren, Wohnung und Kost haben. 
d. 30. 
Die bloße Erklaͤrung des betheiligten Individuums: fuͤr sich oder fuͤr 
diejenigen, deren Heimathsrecht gesetzlich von dem seinigen abhängt (K. 36 
bis 39), kein Heimathsrecht ansprechen zu wollen, kann die Entstehung des- 
selben unter einer der in dem §. 28 angegebenen Voraussetzungen still- 
schweigender Aufnahme nicht behindern. 
Es ist vielmehr nothwendig, daß außerdem noch eine von der zustän- 
digen Obrigkeit ausgestellte Zusicherung (Heimaths-Revers) der jederzeitigen 
Wiederaufnahmc des Individuums und bezüglich seiner Familie (F. 28, I, 2 FF. 
36—39) in seiner zeitherigen Heimath beygebracht werde. Handelt es sich 
jedoch von dem Aufenthalte eines Staatsangehörigen außerhalb seines 
Heimathsbezirkes (C. 28, I, 1): so genügt schon die gerichtliche Bescheinigung, daß 
dem zu Emternenden eine Aufforderung zur Entfernung noch vor Eintritt 
des lehten Monathes der zehen Jahre zugegangen und derselbe gleichzeitig 
der Obrigkeit seines Heimathsbezirkes angemeldet worden. 
K 31. 
Dagegen begründet der bloße, wenn auch gerichtlich bestätigte Erwerb 
von Grundbesitz an und für sich kein Heimathsrecht, setzt daher aber auch 
die Aufnahme des Erwerbers zum Staats= oder Orts-Bürger nicht noth- 
wendig voraus. » « 
Wer ein Grundstück in einer Gemeinde erwirbt, dessen Besitz und Be- 
nubung durch das Bürgerrecht, bezüglich das Nachbarrecht, ortsgesetzlich oder her- 
kömmlich noch zur Zeit bedingt ist, hat die Ertheilung desselben alsbald 
nachzusuchen. Wird ihm diese aber abgeschlagen: so ist ihm, wenn dieses nur 
vorerst und wegen eines zu beseitigenden Anstandes geschehen, ein Erlaubniß- 
schein zum einstweiligen Besitze auszustellen, bey völliger Versagung der Auf- 
nahme hingegen kann er zur Veräußerung seines Grundbesitzes binnen einer 
dreyjährigen Frist, nöthigen Falles durch gerichtlichen Zwangsverkauf, ange- 
halten werden. 
Enverbung * g. 32. 
Dhmart Durch Zuweisung entsteht das Heimatherecht: 
krt I. mittelst fester (definitiver) Anstellung im Staatedienste, (nicht durch 
znthebegirk. Uebertragung eines Amtes oder Dienstes auf Wiederruf oder Kündigung)
	        
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