Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

149 
mit Einschluß der Hofdienerschaft, aller, der Universität Jena angehöri- 
gen, definitiv angestellten Lehrer, Beamteten und Diener, der Pa- 
trimonial-Gerichtsbeamteten, der Amts= und Gerichtsdiener, der recipir- 
ten Advokaten und Aerzte, (Wund= und Thierärzte mit einbegriffen) 
wie auch der Geistlichen und der Schullehrer, ingleichen der Mili- 
tär-Personen bis zum Sekond -Lieutenant einschlüssig herab, in dem 
Heimathsbezirke, in welchem der Angestellte sich wesentlich aufhailt, 
und zwar vom Tage des erfolgten Dienstantrittes an; 
bey Findlingen, sowie bey solchen, welche in öffentlichen Zucht= und 
Arbeitshausern oder in Gefängnissen, von heimathlosen Aeltern oder außer- 
ehelich von einer heimathlosen Mutter abstammend, geboren worden sind; 
bey denjenigen Personen, welche, den einschlagenden Vertragen und sonst 
bestehenden Verhältnissen mit anderen Staaten zu Folge, innerhalb des 
diesseitigen Staatsgebiethes Aufnahme erhalten müssen, ohne daß gegen 
einen bestimmten inländischen Heimathsbezirk, in Gemäßheit des gegen- 
wärtigen Gesetzes, ein diesfallsiger Heimathsanspruch begründet ist. 
g. 33. 
Findlinge und solche, welche in oͤffentlichen Zucht- und Arbeits-Haͤusern 
oder in Gefaͤngnissen, von heimathlosen Aeltern oder außerehelich von einer 
heimathlosen Mutter abstammend, geboren worden (§F. 32, II), sind dem 
Orte, wo sie gefunden, oder dem Orte, wo sie geboren worden, (dem 
Orte, wo das Gefängniß u. s. w. sich befindet,) zuzuweisen. 
g. 34. 
Personen, welche, den einschlagenden Vertraͤgen und sonstigen bestehen- 
den Verhaͤltnissen mit anderen Staaten zu Folge, innerhalb des diesseitigen 
Staatsgebiethes Aufnahme erhalten müssen, ohne daß gegen einen bestimm- 
ten inländischen Heimathsbezirk, in Gemaßheit des gegenwärtigen Gesetzes, 
ein diesfallsiger Heimathsanspruch begründet ist (§F. 32, III), sind in der 
Regel demjenigen Bezirke zuzuweisen, in welchem sie zu der Zeit, als ihr 
Heimathsrecht in Frage kam, sich zuletzt vier Wochen lang ununterbrochen 
aufgehalten haben, und falls ein solcher Aufenthaltsort nicht ermittelt werden 
könnte, demjenigen, innerhalb dessen sie sich zu dieser Zeit eben befanden. 
Tritt jedoch aus besonderen Gründen im einzelnen Falle hiergegen ein erheb- 
liches Bedenken ein: so bleibt dem oberpolizeylichen Ermessen vorbehalten, 
ausnahmsweise wegen eines anderen Unterkommens des Heimathlosen die ge- 
eignete Verfügung zu treffen. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.