Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 35. 
Umfang des Das Heimathsrecht erstreckt sich jederzeit auf den ganzen Umfang des 
ik“ Heimathsbezirkes, in welchem dasselbe begründet ist. In allen Faͤllen, da 
Heimathsbezirke vereiniget oder erweitert werden, wird daher auch das 
Heimathörecht der, in einem der bisher getrennten Bezirkstheile heimathsbe- 
rechtigten, Personen auf den ganzen Umfang des neugebildeten Bezirkes von 
selbst erstreckt. 
g. 36. 
Ehefrauen haben das Heimathsrecht jederzeit an dem Heimathsorte 
ihres Ehemannes. 
g. 87. 
Witwen und geschiedene Ehefrauen behalten dieses Heimathsrecht, so 
lange sie sich nicht wieder verehelichen oder sonst ein allgemeiner Grund 
des Verlustes eintritt (9. 42). 
g. 88. 
Auch soll Witwen, sowie geschiedenen oder von ihren Ehemaͤnnern ver- 
lassenen Ehefrauen nach ihrer Wahl die Rückkehr in ihre, vor ihrer Ver- 
heirathung begründete Heimath dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe in- 
nerhalb der ersten zehen Jahre nach deren Schließung getrennt worden ist, 
Kinder aus solcher nicht vorhanden sind und die Rückkehr vor Ablauf die- 
ser zehen Jahre wirklich erfolgt. · 
g. 39. 
Bey Veraͤnderungen der Heimath folgen eheliche Kinder in der Regel ih- 
rem Vater, uneheliche und solche eheliche hingegen, bey denen nach §. 11 
die Feststellung ihres ursprünglichen Heimathörechtes von dem Heimathsrechte 
der Mutter abhängig gemacht ist, ihrer Mutter, insofern sie 
I. noch nicht volljährig sind und nicht etwa früher schon für sich ein 
besonderes Heimathsrecht erlangt haben, insofern sie 
II. eingetretener Volljährigkeit ungeachtet, hinsichtlich ihres Lebensunter- 
haltes und nothwendiger Pflege von dem Vater resp. der Mutter 
zur Zeit der Heimathsveränderung nicht getrennt werden können, 
insofern endlich
	        
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