152
g. 43.
Ein auf noch fortdauernder Anstellung beruhendes Heimathsrecht wird
mur durch wirkliche Versetung, nicht aber durch zeitweise Versendung aufge-
hoben (S. 41, III).
Dritter Abschnitt.
Von den Wirkungen des Heimathörechtes.
g. 44.
Von der Das Heimathsrecht ertheilt:
Lusentdas. I. die Befugniß für den Heimathsberechtigten, sich im Heimathsbezirke
wesentlich aufzuhalten und nach Maßgabe der darüber bestehenden be-
sonderen Vorschriften zu nähren.
45. Z
Will der Heimathsberechtigte sich auswärts aufhalten: so ist ihm, auf
Verlangen, von seinem Heimathsbezirke ein Heimathsschein zu ertheilen, wel-
cher in den Staädten vom Stadtrathe, auf dem Lande aber von wenigstens
zwey Ortsvorstehern außzustellen und letztern Falles von der Obrigkeit zu
beglaubigen ist.
g. 46.
end Hen Das Heimathsrecht ertheilt:
rabsteug. II. die Befugniß, eine Familie in dem Heimathsbezirke zu begründen,
nib. sich zu verheirathen.
SA. 47.
Die obrigkeitliche Erlaubniß zur Verheirathung (s. 104) kann, wenn
beyde Theile einem und demselben Heimathsbezirke angehören und kein wei-
teres gesetzliches Hinderniß vorhanden ist, in der Regel (. 48) nicht ver-
sagt werden.
g. 48.
Ein Widerspruch von Seiten des Heimathsverbandes dagegen (C. 47)
findet nur dann Statt, wenn die Vermögensverhaltnisse oder die sonstigen Verhält-
nisse beyder Verlobten zusammen genommen offenbar unzureichend erscheinen, um