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hingesehen auf die von ihnen einzugehende Ehe den im §. 21 zu II und III bey
Aufnahme neuer Bezirksmitglieder angegebenen Ersordernissen Genüge zu lei-
sten. Dieser Widerspruch ist ohne weitere Nachweisung jener Unzulänglich-
keit und bis auf Beweis des Gegentheiles begründet, wenn der künftige
Ehemann uUnterstüung aus Armenstalten oder sonstigen Versorgungsanstalten
bezieht, oder hinsichtlich der Person oder des Vermögens unter Pflegschaft
(Kmatel) steht.
g. 49.
Das Heimathsrecht ertheilt: vendtn an;
III. die Befugniß, im Falle der Hülfsbedürftigkeit (5. 50) die nöthige Unter- Gisten
stützung und Versorgung von dem Heimathsbezirke in Anspruch zu nehmen. Ftran
tigkeit
S#.50.
Die Hülfsbedürftigkeit einer Person liegt vor, wenn dieselbe die we= Loraugseomm-
sentlichen und unentbehrlichen Bedürfnisse zu ihrem Lebensunterhalte ganz Kaündunz ol=
oder theilweise aus eigenen Kräften und Mitteln sich selbst zu verschaffen r nfpru-
nicht vermag, und wenn, abgesehen von den, im einzelnen Falle etwa vor-
haudenen, auf besonderen Rechtsgründen beruhenden, Unterstützungsansprüchen,
aus dem Familienverhältnisse derselben (§. 52 f.) keine gesetzlichen Ansprüche
auf Unterhaltsgewährung hervorgehen und geltend gemacht werden können.
S#61.
Eine allgemeine gesetzliche Zwangspflicht zur Unterhaltsleistung ist nur
I. in dem Familienverbande,
II. in dem Heimathsverbande
begrümdet.
g. 52.
Der Familienverband begründet eine solche Verbindlichkeit Benzen 3
1) in Folge ehelicher Verbindung; verdande be-
2) in Folge von Verwandtschaft in aufsteigender oder absteigender Linie. Kenl.
nspruͤchen.
g. 583.
Zuwörderst sind die Ehegatten, so lange ihre Ehe nicht völlig ge-
trennt worden ist, zur gegenseitigen unterhaltsleistung verbunden, in soweit
das Vermögen und der Erwerb des einen, neben dem eigenen nothwendigen
unterhaltsbedarfe, eine solche Verabreichung gestattet.