Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

6) Jagd und Hoheit auf dem Muͤnchengehren, so wie dieser Distrikt im 8. 
VII unter Ab naͤher bezeichnet ist. 
B. Zweytens an unstrittigen Gegenstaͤnden: 
7) Dorf, Flur, Kirche, Pfarrey, Schule und Geleite Großloͤbichau nach dem 
Näheren im K. VII, unter B7 erwaͤhnt; 
8) die bisher Altenburg gehörige Hälfte des Dorfes Graitschen mit den bis- 
her Altenburg'schen Theilen des Rittergutes daselbst, der Kirche, Pfarrey, 
Schule und Geleite, nach den Bestimmungen des F. VII unter B 8; 
9) ein Gut zu Wittersroda, wie solches §. VII unter B9 besagtz; 
10) einige Zinsen zu Stadt Lobeda und in den Dörfern Laasan, Cunitz, 95. 
berschütz und Jenalöbnitz, wie solche in der Aufrechnung, die unter A 
diesem Vertrage beyliegt, verzeichnet wurden. 
g. III. 
Alle diese gegenseitigen Abtretungen sind wegen ihrer Ertraͤge, so genau 
als möglich war, nach bestimmten Grundsätzen veranschlagt worden. Die Berech- 
mung, wa5 Weimar erwirbt, ist unter A diesem Vertrage angeheftet, die Be- 
rechnung, wad Altenburg erwirbt, unter B ebenfalls. Beyde Aufstellungen ge- 
genseitig durchgegangen, anerkannt und unterzeichnet, sollen integrirende Theile 
dieses Rezesses ausmachen. Beyde höchste Staatsregierungen leisten sich Gewähr 
bis zum lehten Dezember 1835, daß die Angaben des bisherigen Ertrages in 
diesen Aufstellungen richtig aufgenommen sind unv versprechen sich, sogleich alle 
Bücher und Rechnungen, aus denen jene Zusammenstellungen genommen wurden, 
entweder in urschrift, oder in kostenfreyen beglaubten Auszügen auf Verlangen 
ohne allen Rückhalt mitzutheilen. Die Einkünfte, welche diese beyden Aufstel- 
lungen enthalten, sind gegenseitig abgetreten, wenn auch die Titel dazu in gegen- 
wartigem Hauptvertrage nicht ausdrücklich erwähnt wären. 
Es lag in den Absichten beyder Staatsregierungen, dem ungewissen Zu- 
stande langjahriger Irrungen ein Ende zu machen, damit nicht ferner einzelne 
Gebiethstheile der Theilnahme an allgemeinen Staatslasten entzogen blieben, 
welche bisher von den übrigen Unterthanen übertragen werden mußten, und zu- 
gleich Gebieths= Purifikationen zu besserer Handhabung der Polizey und einfache- 
ter Gefälleerhebung eintreten zu lassen. Keiner der sich vergleichenden Staaten 
sollte Nachtheil durch die Vereinigung in Bezug auf seine Einnahmen leiden. 
Es sind deshalb die genauesten Berechnungen eingetreten, insoweil dieses möglich 
war, da bey vielen Gebiekhstheilen, welche Gegenstand der Aufrechnung waren, 
eden wegen der gegenseitigen Widersprüche nur einige Abgabenzweige, bey ande-
	        
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