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ren nur geringere, sowie fruͤhere Jahrhunderte sie festgestellt hatten, in die Be-
rechnungen aufgenommen werden konnten und Ein Staat diese Theile ganz über-
wiesen erhalten mußte, welche der Andere ihm wegen des bisherigen Einkom-
mens nur gering veranschlagen konnte, während eben dieser Andere Gebieths-
theile abgetreten erhielt, welche schon voll und nach neuerem Maßstabe besteuert
waren. Daher mußte, als Weimar unter diesen Umständen Altenburg nur
Achthundert siebenzehen Thaler sechs Groschen 1,1/4 pf.
sächsisch aufrechnen konnte, Altenburg aber an Weimar
Ein Tausend ein Hundert zwanzig und neun Thaler zwanzig und zwey
Groschen 5 pf. sächs.
eben jener Ungleichheit wegen und weil Altenburg mehr solcher unbesteuerter See-
len abgetreten erhält, eine Summe Weimar zu Gute gerechnet werden, über
welche man sich, nach den schwierigsten Berechnungen, dahin vereinigte, daß
Weimar an Altenburg, außer der in der Aufrechnung unter A aufgeführten bis-
herigen Einnahme an 817 thlr. 6 gr. 1,1/4 pf. sächs., noch die Summe von
« Funfzig Thalern saͤchs.
jaͤhrliche Einnahmen an Lehengeldern und Zinsen von den Gefaͤllen abtritt, welche
es im Altenburg'schen Amte Eisenberg zu erhalten hat, mithin zusammen
Achthundert sechzig und sieben Thaler 6 gr. 1,1/4 pf. sächs.
Beyde Theile halten sich durch diese Summen völlig ausgeglichen und wollen
wegen des Mehr oder Minder der abgetretenen Gegenstände an Land, Leuten
und Einkünften durchaus gegenseitig keinen Anspruch machen.
ß. IV.
Als allgemeine Bestimmungen wegen der K. I und F. II genannten gegenseiti-
gen Abtretungen im Wege des Tausches sind verabredet:
1) Wo dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt, geschehen
sämmtliche Abtretungen ohne Einschränkung an Land, Leuten, Souveräni=
täts-, Hoheits-, Oberlehenherren= und Abgaben-Rechten aller Art, im wei-
testen Sinne genommen.
2) Die künftige Landesgrenze bildet die Jagdgrenzen, insoweit von unmittel-
baren Großherzogl. und Herzogl. Jagdgerechtsamen und denen der beyder-
seitigen Kammergüter die Rede ist. Hierdurch erledigen sich zugleich die
gegenseitigen Ansprüche Weimar'scher Seits auf die Langenleite bey Pe-
tersberg, und Altenburg'scher Seits auf einen Theil des Reviers Rockau.