180 Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
genaueren Abgrenzung darf die Idee des öffentlichen Rechts ihre
siegreiche Kraft frei bewähren ®.
2. Gegenüber dieser grundsätzlichen Regelung können durch
das Gesetz Verschiebungen vorgenommen werden, indem es
‚gewisse Arten von Sachen auf die andere Seite verweist, als wozu
sie gehören.
Hierher rechnen wir nicht, daß auf einem gewissen Grenzgebiete
dem Staate die Wahl freisteht, ob er die Verhältnisse in
öffentlichrechtlichen oder in privatrechtlichen Formen regeln will
(vgl. oben $ 11 Note 6); wenn er davon Gebrauch macht in letzterem
® Das Reichsgericht leistet immer noch zähen Widerstand. Auf die zivilrechtliche
Konstruktion öffentlichrechtlicher Verbältnisse wird zwar mehr und
mehr verzichtet. Man sucht selbständige Grundlagen für die gerichtliche Zuständigkeit
zu gewinnen.
Dazu dient jetzt namentlich der Rechtssatz: vermögensrechtliche Ansprüche
gehören als solche nach G.V.G. $ 13 vor die Gerichte, auch wenn sie
„im öffentlichen Rechte wurzeln.“ So R.G. 15. Febr. 1904 (Entsch. LVII
S. 353); 20. Sept. 1910 (LXXIV S. 192); 16. Dez. 1910 (Entsch. LXXV S. 110:
„Der eingeklagte Geldanspruch gehört dem Vermögensrechte an. Der Rechtsstreit
ist daher als eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des $ 13 G.V.G.
anzusehen“). Allein einen für sich bestehenden Rechtssatz dieser Art gibt es
nicht. Was man dafür ausgibt, ist lediglich eine Folgerung aus der privatrechtlichen
Konstruktion, welche der TVolizeistaat und die Fiskustheorie ermöglicht
hatten. Der Schleier ist zu dünn, um diese Grundlage zu verdecken.
Dazwizchen klingt noch eine radikalere Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit
heraus. Danach wäre der Rechtsweg überall zulässig, wo jemand
sich beklagt über „Eingrifle in die Privatrechtssphäre“, wo die „individuelle
Rechtssphäre“ Gegenstand der Klage, wo „die Beantwortung der Frage der
Anwendung des Gesetzes den Gerichten nicht untersagt ist“: R.G. 11. Juli 1902
(Entsch. LII S. 160); 17. Febr. 1908 (LXVIII S. 26); 8. Jan. 1909 (Enntsch. I.XX
S. 177). Das sind Nachklänge von Bährs Rechtsstaat und vom alten Reichskammergericht.
Zivilrechtliche Zwangskonstruktion steckt natürlich auch hier
dahinter.
Es wäre ungerecht, die edleren Beweggründe nicht zu würdigen, welche
hinter diesen Gewagtlieiten stehen. Unsere Gesetzgebung hat mit den Fortschritten
des öffentlichen Rechtes nicht Schritt gehalten. Wichtige Rechtssachen,
die nach älterer Auffassung als bürgerlichrechtlicher Art Unterkunft
fanden bei der Justiz, würden jetzt eigentlich von dort ausgeschlossen und
dem einfachen Verwaltungswege überlassen sein. Da sucht man denn zu helfen.
Im gleichen Sinne war auch in der 1. Aufl. dieses Werkes S. 213 ff. ein Versuch
gemacht worden; den Fortbestand der ausgedehnteren Zivilgerichtszuständigkeit
juristisch zu ermöglichen. Angesichts des B.G.B. geht das nicht
mehr. Die Gesetzgebung muß sich aufraffen und den obdachlos gewordenen
öffentlichen Rechtssachen ihren Platz anweisen, vor einem Verwaltungsgericht
oder nach E.G. z. G.V.G. $ 4 vor dem bürgerlichen Gerichte, nach Zweckmäßigkeitsbefinden.
Finstweilen schlägt man sich eben so durch.