Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

180  Der  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen.

genaueren  Abgrenzung  darf  die  Idee  des  öffentlichen  Rechts  ihre
siegreiche  Kraft  frei  bewähren  ®.

2.  Gegenüber  dieser  grundsätzlichen  Regelung  können  durch
das  Gesetz  Verschiebungen  vorgenommen  werden,  indem  es
‚gewisse  Arten  von  Sachen  auf  die  andere  Seite  verweist,  als  wozu
sie  gehören.

Hierher  rechnen  wir  nicht,  daß  auf  einem  gewissen  Grenzgebiete
  dem  Staate  die  Wahl  freisteht,  ob  er  die  Verhältnisse  in
öffentlichrechtlichen  oder  in  privatrechtlichen  Formen  regeln  will
(vgl.  oben  $  11  Note  6);  wenn  er  davon  Gebrauch  macht  in  letzterem

®  Das  Reichsgericht  leistet  immer  noch  zähen  Widerstand.  Auf  die  zivilrechtliche
  Konstruktion  öffentlichrechtlicher  Verbältnisse  wird  zwar  mehr  und
mehr  verzichtet.  Man  sucht  selbständige  Grundlagen  für  die  gerichtliche  Zuständigkeit
  zu  gewinnen.

Dazu  dient  jetzt  namentlich  der  Rechtssatz:  vermögensrechtliche  Ansprüche
  gehören  als  solche  nach  G.V.G.  $  13  vor  die  Gerichte,  auch  wenn  sie
„im  öffentlichen  Rechte  wurzeln.“  So  R.G.  15.  Febr.  1904  (Entsch.  LVII
S.  353);  20.  Sept.  1910  (LXXIV  S.  192);  16.  Dez.  1910  (Entsch.  LXXV  S.  110:
„Der  eingeklagte  Geldanspruch  gehört  dem  Vermögensrechte  an.  Der  Rechtsstreit
  ist  daher  als  eine  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  im  Sinne  des  $  13  G.V.G.
anzusehen“).  Allein  einen  für  sich  bestehenden  Rechtssatz  dieser  Art  gibt  es
nicht.  Was  man  dafür  ausgibt,  ist  lediglich  eine  Folgerung  aus  der  privatrechtlichen
  Konstruktion,  welche  der  TVolizeistaat  und  die  Fiskustheorie  ermöglicht
  hatten.  Der  Schleier  ist  zu  dünn,  um  diese  Grundlage  zu  verdecken.
Dazwizchen  klingt  noch  eine  radikalere  Begründung  der  gerichtlichen  Zuständigkeit
  heraus.  Danach  wäre  der  Rechtsweg  überall  zulässig,  wo  jemand
sich  beklagt  über  „Eingrifle  in  die  Privatrechtssphäre“,  wo  die  „individuelle
Rechtssphäre“  Gegenstand  der  Klage,  wo  „die  Beantwortung  der  Frage  der
Anwendung  des  Gesetzes  den  Gerichten  nicht  untersagt  ist“:  R.G.  11.  Juli  1902
(Entsch.  LII  S.  160);  17.  Febr.  1908  (LXVIII  S.  26);  8.  Jan.  1909  (Enntsch.  I.XX
S.  177).  Das  sind  Nachklänge  von  Bährs  Rechtsstaat  und  vom  alten  Reichskammergericht.
  Zivilrechtliche  Zwangskonstruktion  steckt  natürlich  auch  hier
dahinter.

Es  wäre  ungerecht,  die  edleren  Beweggründe  nicht  zu  würdigen,  welche
hinter  diesen  Gewagtlieiten  stehen.  Unsere  Gesetzgebung  hat  mit  den  Fortschritten
  des  öffentlichen  Rechtes  nicht  Schritt  gehalten.  Wichtige  Rechtssachen,
  die  nach  älterer  Auffassung  als  bürgerlichrechtlicher  Art  Unterkunft
fanden  bei  der  Justiz,  würden  jetzt  eigentlich  von  dort  ausgeschlossen  und
dem  einfachen  Verwaltungswege  überlassen  sein.  Da  sucht  man  denn  zu  helfen.
Im  gleichen  Sinne  war  auch  in  der  1.  Aufl.  dieses  Werkes  S.  213  ff.  ein  Versuch
  gemacht  worden;  den  Fortbestand  der  ausgedehnteren  Zivilgerichtszuständigkeit
  juristisch  zu  ermöglichen.  Angesichts  des  B.G.B.  geht  das  nicht
mehr.  Die  Gesetzgebung  muß  sich  aufraffen  und  den  obdachlos  gewordenen
öffentlichen  Rechtssachen  ihren  Platz  anweisen,  vor  einem  Verwaltungsgericht
oder  nach  E.G.  z.  G.V.G.  $  4  vor  dem  bürgerlichen  Gerichte,  nach  Zweckmäßigkeitsbefinden.
  Finstweilen  schlägt  man  sich  eben  so  durch.