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8. 2.
Demjenigen, welchen Urkunden dieser Art verloren gingen, stehen des-
halb nur persoͤnliche Klagen zu, gegen. seinen Kontrahenten, gegen den Ent-
wender, gegen den Veruntrauenden, gegen deren Erben u. s. w.
g. 8.
Außerdem hat der letzte Inhaber das Ereigniß, wodurch ihm eine solche
Urkunde entkommen, sowie alle Merkmahle derselben je nach dem verbrieften
Geldbetrage, dem Buchstaben, der Nummer u. s. w. und daß er zur Zeit
des Verlustes im Besitze der Urkunde gewesen sey, mit allen einzelnen dar-
auf bezüglichen Thatumständen und Beweismitteln, auch mit dem Erbiethen
zur eidlichen Bestärkung, ungesäumt Unserem Lamschafts-Kollegium anzuzei-
gen und bezüglich auf Kapital-Dokumente und Zinsleisten (Talons) um Ein-
leitung des Ediktal-Prozesses gegen den unbekannten Inhaber anzusuchen (§. 17).
g. 4.
Unter den im §. 3 genannten Beweismitteln ist der Eidesantrag nicht
zulässig.
S 5.
Ist nun die als verloren angemeldete Urkunde nicht schon dem Inhaber
honorirt, oder die dadurch verbriefte Forderung nicht bereits der Staats-
kasse durch Verjährung heimgefallen (§. 27), in welchen Fällen obiger An-
trag nicht Statt findet: so läßt Unser Landschafts -Kollegium aus einer sol-
chen Anzeige den geeigneten Auszug zu seinen Büchern entnehmen, giebt sie
aber jeden Falles an Unsere Landesregiermg zu Weimar ab. Diese sorgt für
die Erhebung der dargebotenen Beweismittel und kommunizirt über das Er-
gebniß mit dem Landschafts-Kollegium.
d. 6.
Bestätiget sich hierdurch, daß die Urkunde in Folge eines Verbre-
chens ihrem Inhaber entkommen: so wird, damit dieses entdeckt und
bestraft, auch dem Beschädigten wo möglich zum Ersatze verholfen werde, das
Landschafts-Kollegium von der Person dessen, welcher die Urkunde demnachst
produzirt, möglichst genaue Kenntniß nehmen lassen und diese dem Beschä-
digten sowie der zuständigen Untersuchungsbehörde mittheilen.