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g. 7.
Liegt nach dem einverstaͤndlichen Ermessen der Landesregierung und des
kandschafts-Kollegiums ein voller juridischer Beweis, allenfalls unter Hinzu-
tritt des Erfüllungseides, vor, daß die Urkunde im Besitze des angeblichen
Inhabers sich befunden, daß sie ihm verloren gegangen und dabey zugleich
vernichtet worden: so ist von Unserer Landesregierung sofort der
Ediktal-Prozeß zu eröffnen.
S. 8.
Fehlt oder mißlingt der Beweis und verweigert der Beweisführer so-
gar die eidliche Bestärkung seines behaupteten Verlustes: so ist er mit sei-
nem Antrage gänzlich abzuweisen.
g. 9.
Wird hingegen zwar der Verlust, aber nicht auch zugleich die Ver-
nichtung der Urkunde vollständig bewiesen, oder bleibt auch der Beweis
des Verlustes, wegen bloß vorliegender eidlicher Bestärkung oder sonst, un-
vollstandig: so muß jedes Mahl zu dessen Ergäanzung noch eine Verjäh-
rung zum Vortheile des anmeldenden Beschädigten hinzutreten, welche von
der unter §. 27 zu Gunsten der Staatskasse angeordneten wohl zu unter-
scheiden ist.
g. 10.
Diese Verjäbrung zu Gunsten des anmeldenden Beschädigten findet bey
allen Verlusten Statt, in deren Folge nicht bekannt ist, daß ein neuer In-
haber des Dokumentes eristirt.
4 11.
Die Zeit dieser Verjiahrung wird in Ansehung der Kapital-Ver-
schreibungen auf zehen Jahre, von Zeit der Anmeldung des Verlustes
bey Unserem Landschafts -Kollegium an, in Ansehung der Zinsleisten
(Talons) und der Zinsscheine (Koupons) hingegen auf vier Jahre von
dem dieser Anmeldung nechstfolgenden Fälligkeits -Termine derselben an fest-
gesetzt.
g. 12.
Hat jedoch der Anmeldende schon Zinsscheine, zu der verlornen Kapital-
Verschreibung gehörig, ausgegeben und solche nach deren Betrage, Buchsta-
ben, Nummer und Verfallzeit sogleich bey der Anmeldung, wie ihm obliegt,