Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 7. 
Liegt nach dem einverstaͤndlichen Ermessen der Landesregierung und des 
kandschafts-Kollegiums ein voller juridischer Beweis, allenfalls unter Hinzu- 
tritt des Erfüllungseides, vor, daß die Urkunde im Besitze des angeblichen 
Inhabers sich befunden, daß sie ihm verloren gegangen und dabey zugleich 
vernichtet worden: so ist von Unserer Landesregierung sofort der 
Ediktal-Prozeß zu eröffnen. 
S. 8. 
Fehlt oder mißlingt der Beweis und verweigert der Beweisführer so- 
gar die eidliche Bestärkung seines behaupteten Verlustes: so ist er mit sei- 
nem Antrage gänzlich abzuweisen. 
g. 9. 
Wird hingegen zwar der Verlust, aber nicht auch zugleich die Ver- 
nichtung der Urkunde vollständig bewiesen, oder bleibt auch der Beweis 
des Verlustes, wegen bloß vorliegender eidlicher Bestärkung oder sonst, un- 
vollstandig: so muß jedes Mahl zu dessen Ergäanzung noch eine Verjäh- 
rung zum Vortheile des anmeldenden Beschädigten hinzutreten, welche von 
der unter §. 27 zu Gunsten der Staatskasse angeordneten wohl zu unter- 
scheiden ist. 
g. 10. 
Diese Verjäbrung zu Gunsten des anmeldenden Beschädigten findet bey 
allen Verlusten Statt, in deren Folge nicht bekannt ist, daß ein neuer In- 
haber des Dokumentes eristirt. 
4 11. 
Die Zeit dieser Verjiahrung wird in Ansehung der Kapital-Ver- 
schreibungen auf zehen Jahre, von Zeit der Anmeldung des Verlustes 
bey Unserem Landschafts -Kollegium an, in Ansehung der Zinsleisten 
(Talons) und der Zinsscheine (Koupons) hingegen auf vier Jahre von 
dem dieser Anmeldung nechstfolgenden Fälligkeits -Termine derselben an fest- 
gesetzt. 
g. 12. 
Hat jedoch der Anmeldende schon Zinsscheine, zu der verlornen Kapital- 
Verschreibung gehörig, ausgegeben und solche nach deren Betrage, Buchsta- 
ben, Nummer und Verfallzeit sogleich bey der Anmeldung, wie ihm obliegt,
	        
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