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g. 17.
Ist die in den vorigen Is. näher bestimmte Verjährung ohne unterbre-
chung vollendet: so bedarf es hinsichtlich der Kapital-Verschreibungen
und der Zinsleisten noch des Aufrufes des ctwaigen Inhabers durch Edik-
talien, bevor die Ausfertigung stellvertretender Urkunden oder die fllige Zah-
lung erfolgen kann. Nur bey verlornen Zinsscheinen bedarf es dieses
Aufrufes nicht, und die Zinsen werden sogleich nach vollendeter Berjährung
ausgezahlt.
§. 18.
Gehört zu Begründung des Ediktal-Prozesses auch die Verjährung
(. 9): so kann derselbe von Unserer Landesregierung zu Weimar nicht er-
öffnet werden, ohne ein Zeugniß Unseres Landschafts-Kollegiums über die
nach den I. 11— 15 zur Verjährung erforderlichen Thatumstände.
g. 19.
In Ansehung der Ediktalien selbst, der anzuberoumenden Fristen und
der öfenklichen Bekanntmachungen hierüber ist nach Unserem Gesetze über die
Bekanntmachung der Versteigerungs-Patente und Ediktalien vom 1. May
1829 zu verfahren.
S. 20.
In dem Anmeldungs-Termine vertritt die Stelle eines Kontradiktors
ein Prokurator Unserer Haupt-Landschaftskasse.
g. 21.
In dem Dräklusiv-Bescheide ist bey Praklusson des unbekannten In-
habers und Amortisation der verloren gegangenen Urkunde u. s. w. dem an-
gemeldeten Beschädigten oder resp. dessen zur Sache legitimirten Erben oder
Cessionarien das Eigenthum der betroffenen Forderungen zuzusprechen.
§. 22.
Nach eingetretener Rechtekraft des Bescheides ist derselbe dem Landschafts-
Kollegium in beglaubigter Form mitzutheilen, damit dasselbe den hiernach
Berechtigten oder deren Spezial-Bevollmächtigten gegen deren gerichtliche
Erklärung, die Staatskasse gegen jeden etwa dennoch gedenkbaren Inhaber
der amortisirten Urkunde, da nöthig, vertreten und schadlos halten zu wol-