281
. 4.
Kommt bey dem Fideikommiß oder bey der Stiftung eine Verdußerung
unbeweglicher oder diesen gleich zu achtender Gegenstände vor: so ist zur
vollen Gültigkeit dieser Verdußerung die Beobachtung der durch daß Gesetz
vom 20. April 1833 wegen Uebertragung des Eigenthumes an Immobilien
vorgeschriebenen Form erforderlich.
g. 5.
Soll ein Fideikommiß an einem Lehengute errichtet werden: so ist neben
der landesherrlichen auch die lehensherrliche Einwilligung einzuholen, so-
fern eine Beranderung der durch die besondere Lehenseigenschaft des Gites
begründeten Nachfolgeordnung beabsichtiget wird.
S. 6.
Der Staat erkennt die Unveräußerlichkeit, wie überhaupt ein dingliches
Recht der Nachfolger in ein Fideikommiß als solcher, dritten Personen,
d. h. den Gläubigern oder Erwerbern von Fideikommiß= oder Stiftungs-
Gütern, gegenüber, nur insoweit an, als der Gegenstand des Fideikommisses
oder der Stifkung in liegenden Gütern (Gebauden und Grundstücken), hypo-
thekarisch versicherten Kapitalen, Erbzinsen und anderen auf liegenden Gü-
tern haftenden Gefüällen besteht.
S. 7.
Die Wirksamkeit des Fideikommisses oder der Stiftung gegen Dritte
C. 6) setzt nothwendig, ohne alle Ausnahme, die Eintragung in das Hy-»
potheken-Buch voraus und beginnt mit dem Zeitpunkte, wo solche Statt
gefunden hat. Zu diesem Zwecke muß die Urkunde, durch welche daß Fideikom-
miß oder die Stiftung errichtet wird, nebst einem genauen Verzeichnisse der
Gegenstände, welche den Charakter der Unveräußerlichkeit erhalten sollen,
ingleichen die landesherrliche Genehmigung, sofern es deren bedarf (8§. 1, 2),
dem Richter überreicht werden, in dessen Bereiche die unbeweglichen Stif-
tungsgüter selbst oder die Grundstücke belegen sind, auf welchen die Stif-
tungs-Kapitale, Erbzinsen, Gefälle u. s. w. haften.
d. 8.
Alle bisherige gesetzliche Vorschriften uͤber die bey Errichtung von
Fiveikommissen und Stiftungen zu beobachtende Form, die im FN. 2 dieses
1 #