Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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stimmt werden, was ihm alsdann statt derselben an Geld oder einzelnen Na- 
turalien vom Uebernehmer geliefert werden, auch zu welcher Zeit die Liefe- 
rung geschehen soll. Nur in dem Falle, wenn das Gericht sich von der 
Unmoͤglichkeit uͤberzeugt, daß der Uebernehmer eine Abgabe an Geld oder 
Naturalien entrichte, darf der Vertrag auch ohne jene Bestimmung genehmi- 
get werden, es muß aber dann dem Abtretenden, für den Fall der Nichter- 
füllung des Vertrages, dessen gänzliche Wiederaufhebung vorbehalten bleiben. 
# 7. 
Es sind ferner die Betheiligten darauf aufmerksam zu machen, daß sie, 
wenn für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages die Wiederaufhebung 
desselben bedungen wird, für solchen Fall erschöpfende Verabredung darüber 
treffen, wie etwaige Verschlechterungen oder Verbesserungen der Grundstücke 
gegenseitig vergütet werden sollen, wohin auch nahmentlich die darauf vom 
Uebernehmer bestellten oder abgelösten Pfandrechte und sonstigen Lasten gehs- 
ren, soweit, was deren Bestellung betrifft, der Rückerwerbene nicht ohne- 
hin gegen dieselben sicher gestellt ist. 
Ohne eine solche ausdrückliche Verabredung steht keinem Theile das 
Recht zu, wegen Nichterfüllung der gegebenen Versprechen die Wiederaufhe- 
bung des geschlossenen Vertrages zu verlangen. 
g. 8. 
Es haͤngt regelmaͤßig von der freyen Willkuͤhr der Betheiligten ab, 
welche Bestimmungen sie über die in den §§. 2 bis 6 aufgeführten Punkte tref- 
fen wollen und das bestätigende Gericht hat seine Anleitung darauf zu beschran- 
ken, wie unzweckmäßige Bestimmungen wegzulassen oder mit besseren zu ver- 
tauschen seyen. Nur wenn eine Verabredung ganz unverständlich, dem Zwecke 
widersprechend oder doppelsinnig ist, darf und soll die Bestatigung ganz ver- 
sagt werden. 
2 
Die Unterbehörden sind dafür verantwortlich, daß den in vorstehenden 
Paragraphen enthaltenen Vorschriften genau nachgegangen werde und es ha-
	        
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