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ben bey Amts= und Gerichts-Revisionen die Beauftragten ein besonderes
Augenmerk auf diesen Theil der amtlichen Thätigkeit zu richten. Einmahl
bestätigte Ernährungsverträge werden jedoch durch die Verabsäumung obiger
Vorschriften nicht ungültig.
g. 10.
Es ist dem Auszuͤger im Allgemeinen nicht verwehrt, sich noch zu ver-
heirathen. Doch darf dadurch so wenig, wie durch das Nachgeborenwerden
von Kindern oder durch sonstige, dem Auszuͤger obliegende Alimentations-
Verbindlichkeiten dem Gutoübernehmer in irgend einer Hinsicht eine größere
bfast aufgebürdet werden; er ist auch nicht schuldig, den neuen Ehegatten
oder sonst dritten Personen, deren Ernährung dem Auszüger etwa obliegt,
in der Auszugswohnung zu dulden, soweit solche nicht in abgesonderten, dem
Gegentheile zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Raumen besteht.
g. 11.
Der Auszuͤger kann zwar die empfangenen Gegenstaͤnde der Ernaͤhrung
einem Dritten überlassen; aber die Abtretung seines Rechtes auf den Aus-
zug überhaupt oder auf einen Theil desselben an einen Dritten kann nur
mit Einwilligung des Verpflichteten und unter Bestätigung durch das Gericht
des Wohnortes des Auszügers gültig geschehen. Diese Bestätigung ist nicht
ohne vorgängige genaue Prüfung der Umstände und der Rathlichkeit des
Vertrages für den Auszüger zu ertheilen.
S 12.
Hat der Auszüger statt der ihm anfänglich ausgesetzten Wohnung oder
Ernährung die eventuell etwa bestimmten einzelnen Leistungen gewählt (§. 3):
so ist er ohne Einwilligung des Uebernehmenden nicht befugt, späterhin
wieder die Wohnung und die Ernährung in der früher bedungenen Art zu ver-
langen.
g. 18.
Gegen die von einem Untergerichte versagte Bestaͤtigung eines Erndh-
rungsvertrages findet eine, weder an bestimmte Fristen noch an besondere