Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

251 
ben bey Amts= und Gerichts-Revisionen die Beauftragten ein besonderes 
Augenmerk auf diesen Theil der amtlichen Thätigkeit zu richten. Einmahl 
bestätigte Ernährungsverträge werden jedoch durch die Verabsäumung obiger 
Vorschriften nicht ungültig. 
g. 10. 
Es ist dem Auszuͤger im Allgemeinen nicht verwehrt, sich noch zu ver- 
heirathen. Doch darf dadurch so wenig, wie durch das Nachgeborenwerden 
von Kindern oder durch sonstige, dem Auszuͤger obliegende Alimentations- 
Verbindlichkeiten dem Gutoübernehmer in irgend einer Hinsicht eine größere 
bfast aufgebürdet werden; er ist auch nicht schuldig, den neuen Ehegatten 
oder sonst dritten Personen, deren Ernährung dem Auszüger etwa obliegt, 
in der Auszugswohnung zu dulden, soweit solche nicht in abgesonderten, dem 
Gegentheile zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Raumen besteht. 
g. 11. 
Der Auszuͤger kann zwar die empfangenen Gegenstaͤnde der Ernaͤhrung 
einem Dritten überlassen; aber die Abtretung seines Rechtes auf den Aus- 
zug überhaupt oder auf einen Theil desselben an einen Dritten kann nur 
mit Einwilligung des Verpflichteten und unter Bestätigung durch das Gericht 
des Wohnortes des Auszügers gültig geschehen. Diese Bestätigung ist nicht 
ohne vorgängige genaue Prüfung der Umstände und der Rathlichkeit des 
Vertrages für den Auszüger zu ertheilen. 
S 12. 
Hat der Auszüger statt der ihm anfänglich ausgesetzten Wohnung oder 
Ernährung die eventuell etwa bestimmten einzelnen Leistungen gewählt (§. 3): 
so ist er ohne Einwilligung des Uebernehmenden nicht befugt, späterhin 
wieder die Wohnung und die Ernährung in der früher bedungenen Art zu ver- 
langen. 
g. 18. 
Gegen die von einem Untergerichte versagte Bestaͤtigung eines Erndh- 
rungsvertrages findet eine, weder an bestimmte Fristen noch an besondere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.