Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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nungen rc. gezogen werden. Dagegen steht dem kleinsten Dorfe, welches eine 
besondere Gemeinde bildet, wenn es auch bey weitem noch nicht funfzig 
Wohnhauser zählt, das Recht und die Verpflichtung zu, einen eigenen Wahl- 
mann zu wählen 5), und es muß daher auch für ein jedes solches Dorf 
eine besondere Wahlliste gefertiget wetden. 
g. 8. 
Die zweyte Kolumne der Wahlliste enthaͤlt ein vollstaͤndiges Vornah- 
men= und Zunahmen-Verzeichnifß der sämmtlichen Stimmberechtigten 
des Ortes, den einzelnen Hausern, welche sie bewohnen, gegenüber, mit fort- 
laufender Personenzahl, die jedoch bey jeder folgenden neuen Häuserabthei- 
lung wieder mit 1 anhebt. 
Stimmberechtiget ist ein jeder Einwohner einer Stadt, eines Flek- 
kens oder eines Dorfes, der darin ein Haus besitzt, oder daselbst das 
Bürgerrecht oder Nachbarrecht erlangt hat, mithin in diesem seinem 
Wohnorte auch schon jeder Hintersiedler, ohne unterschied des Alters, 
des Geschlechtes und der. Religion; nur bloße Schutzbürger oderSchutzver- 
wandte sind nicht stimmberechtiget. In dem Falle, wenn mehre ein Haus 
gemeinschaftlich besitzen, hat jeder derselben ein Stimmrecht. Es können je- 
doch Unmündige mu durch ihre Vormünder, volljährige Frauen, 
wenn sie verehelicht sind, nur durch ihre Ehemänner, wenn sie aber ledig 
sind, nur durch ihre Geschlechtsvormünder, oder, wo die Geschlechtsbevor- 
mundung gesetzlich nicht Statt findet, durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht 
ausüben, und deshalb muß die Eigenschaft des Stimmberechtigten, die ihn 
zur eigenen Stimmabgabe unfähig macht, und diejenige Person, durch welche 
das Stimmrecht auszuüben ist (versteht sich nach vorgängiger Erkundigung), 
in der zweyten Kolumne der Wahlliste nahmentlich angegeben werden. 
g. 9. 
Sind die Wahllisten in ihren beyden ersten Kolumnen zu Stande 
gebracht: so werden sie in Staͤdten vor dem versammelten Stadtrathe, 
mit Einschluß der Bezirks-Deputirten oder Viertelsmeister, in Flecken 
und Doörfern aber vor der Gemeinde öffentlich vorgelesen und berichtiget, 
auch solches von dem Stadtrathe oder den Ortsvorgesetzten, welche für de- 
ren Richtigkeit verantwortlich sind, unter den Verzeichnissen in den beyden 
5) 5. 18 des Grundgesetzes.
	        
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