Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 31. 
Wenn die Wahlen der sämmtlichen Abgeordneten wirklich zu Stande 
gekommen sind: so schreitet der Wahl -Kommissar zu der Wahl der Stell- 
vertreter. Er läßt zuerst einen Stellvertreter für den zuerst gewählten Ab- 
geordneten, den er nahmentlich aufführt, wählen. 
Hicrauf für den zweyten Abgeordneten und für den dritten, bis jeder 
Abgeordnete seinen bestimmten Stellvertreter erhalten hat. 
Uebrigens ist das Verfahren bey der Wahl der Stellvertreter durchaus 
dasselbe, wie bey der Wahl der Abgeordneten. 
Ueber die ganze Handlung wird ein fortlaufendes Hrotokoll geföhrt 
und dieses Protokoll wird am Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl- 
Kommissar und von den sämmtlichen Stimmberechtigten, die noch anwesend 
sind, unterschrieben. 
Der Kommissar erstattet sodann ohne Verzug Bericht an die zustän- 
dige Landesregierung und legt die Akten diesem Berichte bey. 
g. 82. 
Sollte aber ein gewaͤhlter Abgeordneter oder Stellvertreter nicht anwe- 
send, auch nicht in dem nähmlichen Orte seyn, und mithin die Erklärung 
desselben über seine Annahme oder Ablehnung der Wahl nicht sofort beyge- 
bracht werden können: so soll diese Ungewißheit die Wahlhandlung nicht 
aufhalten, sondern es wird vorerst angenommen, der Gewählte werde dem 
Vertrauen entsprechen, welches ihm zu Theil geworden ist. 
Der Wahl-Kommissar hat indessen seinen Bericht über den Erfolg der 
Wahl nicht eher zu erstatten, als bis die Erklärung des Gewählten vorliegt. 
Fallt diese Erklärung für die Annahme der Wahl aus: so ist das 
Wahlgeschaft nunmehr als beendiget anzusehen. Fällt hingegen die Erklärung 
ablehnend aus: so veranstaltet der Kommissar ohne Weiteres eine wieder- 
holte Wahl (F. 3), indem er die Stimmberechtigten des Bezirkes zu einer 
anderweiten Wahlversammlung durch ein neues Rundschreiben zusammenruft, 
dem eine Kopie desselben, wiewohl ohne die übrigen vorhin gedachten Bey- 
lagen, für jeden Stimmberechtigten beyzufügen ist, worüber bey dem Vorle- 
amgszeugnisse auf dem Rundschreiben eine Empfangsbescheinigung gegeben 
werden muß. Bey dieser anderweiten Wahlversammlung gelten die bey der 
vorausgegangenen Versammlung beumkundeten Bevollmächtigungen, insofern 
die Vollmachtgeber nicht persönlich zur Wahl sich einfinden, oder durch neue 
 
	        
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