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g. 31.
Wenn die Wahlen der sämmtlichen Abgeordneten wirklich zu Stande
gekommen sind: so schreitet der Wahl -Kommissar zu der Wahl der Stell-
vertreter. Er läßt zuerst einen Stellvertreter für den zuerst gewählten Ab-
geordneten, den er nahmentlich aufführt, wählen.
Hicrauf für den zweyten Abgeordneten und für den dritten, bis jeder
Abgeordnete seinen bestimmten Stellvertreter erhalten hat.
Uebrigens ist das Verfahren bey der Wahl der Stellvertreter durchaus
dasselbe, wie bey der Wahl der Abgeordneten.
Ueber die ganze Handlung wird ein fortlaufendes Hrotokoll geföhrt
und dieses Protokoll wird am Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahl-
Kommissar und von den sämmtlichen Stimmberechtigten, die noch anwesend
sind, unterschrieben.
Der Kommissar erstattet sodann ohne Verzug Bericht an die zustän-
dige Landesregierung und legt die Akten diesem Berichte bey.
g. 82.
Sollte aber ein gewaͤhlter Abgeordneter oder Stellvertreter nicht anwe-
send, auch nicht in dem nähmlichen Orte seyn, und mithin die Erklärung
desselben über seine Annahme oder Ablehnung der Wahl nicht sofort beyge-
bracht werden können: so soll diese Ungewißheit die Wahlhandlung nicht
aufhalten, sondern es wird vorerst angenommen, der Gewählte werde dem
Vertrauen entsprechen, welches ihm zu Theil geworden ist.
Der Wahl-Kommissar hat indessen seinen Bericht über den Erfolg der
Wahl nicht eher zu erstatten, als bis die Erklärung des Gewählten vorliegt.
Fallt diese Erklärung für die Annahme der Wahl aus: so ist das
Wahlgeschaft nunmehr als beendiget anzusehen. Fällt hingegen die Erklärung
ablehnend aus: so veranstaltet der Kommissar ohne Weiteres eine wieder-
holte Wahl (F. 3), indem er die Stimmberechtigten des Bezirkes zu einer
anderweiten Wahlversammlung durch ein neues Rundschreiben zusammenruft,
dem eine Kopie desselben, wiewohl ohne die übrigen vorhin gedachten Bey-
lagen, für jeden Stimmberechtigten beyzufügen ist, worüber bey dem Vorle-
amgszeugnisse auf dem Rundschreiben eine Empfangsbescheinigung gegeben
werden muß. Bey dieser anderweiten Wahlversammlung gelten die bey der
vorausgegangenen Versammlung beumkundeten Bevollmächtigungen, insofern
die Vollmachtgeber nicht persönlich zur Wahl sich einfinden, oder durch neue