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thendorf. Altenburg drang auf deren Abtretung, da es sonst bey der gegenwaͤr-
tigen Ausgleichung nur Eine Pfarrey zu Bobeck erworben, und zwey, zu Groß-
löbichau und zu Graitschen verlohren haben würde, welches beypde landeherrliche
Stellen sind, während Unterrenthendorf Patronat-Stelle ist; was aber ausge-
glichen wird durch die bessere Dotation der Pfarrey Unterrenthendorf rücksschtlich
des Pfarreyholzes. Unter diesen Umständen forderte die gegenseitige Billigkeit,
welche stets als Haupt-Motiv bey der unterliegenden Vereinigung beyde höchste
Kontrahenten leitete, daß mit der Flur Unterrenthendorf auch die Grundstücke der
Parrey Unterrenthendorf an Altenburg abgegrenzt und die Pfarrey mit dahin
abgetreten werde; ferner, daß der Erlös vom Niederschlagen des Pfarreyholzes
in dem Jahre 1826 und später, welches stets unter Widerspruch Altenburgs
geschah, in so weit derselbe noch nicht für Kirche, Pfarrey oder Schule in Un-
terrenthendorf verwendet worden, an Altenburg mit übergeben werde. Doch
darf dieser Erlös von Altenburg ebenfalls nur für Kirche, Pfarrey und Schule
zu Uterrenthendorf verwendet werden. Altenburg hat sich übrigens wegen dieser
Parrey vorbehalten, nach Umständen die Grundsätze anzuwenden, welche im
Großherzogthume Weimar wegen Beseßzung von Patronats-Stellen bestehen.
Weger des Niktergutes Unterrenthendorf aber wurde bedungen:
a) das Mann= und Weiberlehengut Unterrenthendorf an Gerichten, Lehen, Zins-
leuten, Triften, Jaaden und Fischbach daselbst, insoweit sich solche Gerecht-
same aus den akten Lehenbriefen, Akten und Dokumenten bestimmen und
erörtern lassen, wird ein Sachsen Altenburg'sches Lehen und ist im Herzog-
thume Altenburg landtagsfähig.
b) In so weit sich bey dem mehr als hundertjährigen Zusammenbesitze der Gü-
ter Ober= und Unterrenthendorf aus den Akten und uUrkunden nicht nachwei-
sen läßt, wohin eine Pertinenz dieser beyden Rittergüter gehört, wird an-
genommen, es gehöre zu dem Gute Oberrenthendorf. Dorf und Flur Un-
terrenthendorf sammt den geistlichen Grundstücken aber gehören durchaus zu
dem Sachsen Altenburg'schen Gebiethe.
0 Der dermahlige Besiber, Advokat Wächter zu Unterrenthendorf, empfängt die
Lehen wegen unterrenthendorf bey dem Lehenhofe in Altenburg das erste
Mahl ganz kostenfrey.
d) Die Patrimonial-Gerichtsuntersassen zu uUnterrenthendorf bleiben, so lange
Oberrenthendorf und Unterrenthendorf von denselben Personen besessen werden,
pflichtig, vor der Gerichtsstelle Oberrenthendorf Recht zu nehmen in allen
Sachen, welche nicht peinlich sind. Der Justitiar des Gerichts Oberrenthen=