Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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weitere Kostenaufrechnung. Dasselbe soll umgelehrt geschehen von den Weimar'- 
schen Unterbehörden an die Altenburg'schen mit allen Akten, Konsens= und Han- 
dels-Büchern wegen des Gasthofs zu den Ziegenböcken, wegen des Dorfes Bobeck, 
der zwey Häuser in Linda, dem Droͤßnitzer Hofe, dem Einen Gute zu Keßlar, 
welches bisher unter Gerichtsbarkeit des Amtes Blankenhayn stand, wegen der 
zwey Hetzdorfer Haͤuser und fuͤr den Fall, daß Ober- und Unterrenthendorf 
verschiedene Besitzer erhielte, wegen Unterrenthendorf. 
ß. IX. 
Alle Frohnen, welche der Staat Weimar oder dessen Unterthanen von Ge- 
meinden und Einzelnen zu fordern hat, die vom Staate Weimar an den Staat 
Alt enburg abgetreten werden, sollen abloͤsbar seyn und die Abloͤsungen geschehen 
nach dem Weimar'schen Gesetze vom 11. May 1821 über Ablösbarkeit der Froh- 
nen; nur daß anstatt des Einen Weimar'schen Landrathes, welchem F§. 3 ff. 
des gedachten Gesetzes die Leitung der Ablösung übertragt, letztere geleitet 
werden soll von einer Kommission, zusammengesetzt aus dem Großherzoglich Säch- 
sischen Landrathe des Kreises, in welchem die Leistungen zu thun sind und 
aus dem Herzoglich Altenburg'schen Kreishauptmann, in dessen Kreise die Leisten- 
den wohnen. . 
Ganz das Nähmliche soll eintreten wegen der Frohnen der von Altenburg 
an Weimar abgetretenen Unterthanen, nur daß die Ablösungen geschehen sollen 
auf dem Grunde des Altenburg'schen Frohnablösungs-Gesetzes, welches in kurzer 
Zeit erscheinen wird. 
g. X. 
Was die peinliche Gerichtsbarkeit in den gegenseitig abgetretenen Landes- 
theilen betrifft: so bleibt deren Einverleibung in eine unmittelbare Gerichtsbe- 
hörde der erwerbenden Staatsregierung, mit Ausnahme des Gerichtsbezirkes Op- 
purg, überlassen. Alle frühere Stellen im gegenwärtigen Vertrage, welche we- 
gen Gerichtsbarkeit Bestimmungen enthalten, sind auf Kriminal-Jurisdiktion nicht 
zu beziehen. 
g. XI. 
Solle wider Hoffen aus dem gegenwärtigen Vertrage zwischen den bethey- 
ligten höchsten Hausern Irrungen erwachsen: so haben sie bedungen und vergli- 
chen, daß letztere zuerst in einer Konferenz zweyer Bewvollmachtigter sollen wo 
möglich gütlich beygelegt werden. Gelänge auch dieses nicht: so soll der Staat, 
welcher aus dem Vertrage Etwas fordert, was der andere Staat verweigert, 
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