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die Unterthanen der uͤbrigen krotrahirenden Staaten eben so, wie die eigenen
Unterthanen behandelt werden.
Artikel 9.
Zur Aufrechthaltung ihres Handels= und Zoll-Systems und zur uUnter-
drückung des gemeinschaftlichen Schleichhandels und der unterschleife bey den
Steuern im Inneren des Vereines wollen die hohen Kontrahenten sich gegenseitig
kräftig unterstützen, auch zu diesem Behufe die erforderlichen Anordnungen durch
besondere Uebereinkunft verabreden, und ein förmliches Zoll-Kartel schließen
lassen.
Artikel 10.
Von der als Folge des gegenwärtigen Vertrages (Artikel 3) eintretenden
Gemeinschaftlichkeit der Zoll-Einnahmen bleiben ausgeschlossen: die Erträgnisse
der Wasser= oder Floß zölle, der Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-,
Fähr-, Kanal-, Schleußen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage-Gebühren, in-
gleichen die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehältlich der Antheile der
Demunzianten, einer jeden Staatöregierung innerhalb ihres Gebiethes verbleiben.
Artikel 11.
Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen richtet sich nach dem Ver-
hältnisse der Scelenzahl in den zum Vereine gehörigen Landen und Landestheilen.
Zum Behrfe der Vertheilung sollen die von den betreffenden höheren Staats-
behörden als richtig zu attestirenden Uebersichten von der neuesten Bevölkerung
von drey zu drey Jahren gegenseitig mitgetheilt, und wird mit dieser Mitthei-
lung unmittelbar nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages der Anfang
gemacht werden.
Artikel 12.
Die an den Erhebungsstätten eingehenden gemeinschaftlichen Zollgefälle fließen.
bis zur Abrechmmg und Vertheilung in die Kassen derjenigen Landeöherrschaften,
in deren Gebiethen die Erhebungsstätten belegen sind.
Artikel 158.
Die sämmtlichen Erhebungs= und Berwaltungskosten fallen den einzelnen
betreffenden Staaten zur Last, mit Ausnahme derjenigen, welche die unterhal-