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Artikel 25.
Von der tarifmätigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, wel-
che für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regenten= Häuser,
oder für die bey ihren Höfen akkreditirten Bothschafter, Gesandten, Geschäfts-
trager 2c. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt
haben: so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsféhig sind Entschädigungen, welche in einem oder
dem andern Staate den vormahls unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommu-
nen oder einzelne Privat-Berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufge-
hobene Befreyungen gezahlt werden müssen.
Artikel 26.
Das Begnadigungs= und Straf-Verwandlungsrecht bleibt jedem der kontra-
hirenden Staaten in seinem Gebiethe vorbehalten. Auf Verlangen werden perio-
dische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bey den Bezirks= und Lokal-
Stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt
und instruirt werden sollen, bleibt, wie jedem der übrigen kontrahirenden Staa-
ten, so auch dem Thüringischen Vereine innerhalb seines Gebiethes überlassen.
Artikel 28.
In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebiethes,
wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-ZJollbehörden, sowie die
Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt einer, oder wo sich das
Bedurfniß hierzu zeigt, mehren Zoll-Direktionen übertragen.
In dem Thüringischen Vereinsgebiethe wird der auf dem Grunde der dies-
fälligen Bestimmungen des Vereinsvertrages gemeinschaftlich zu bestellende Gene-
neral-Inspektor in den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereins-
staaten die Stelle einer Zoll-Direktion vertreten.
Artikel 29.
Die von den Zoll-Erhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljah-
res aufzustellenden Quartals-Exrtrakte, und die nach dem Jahres= und Bucher-
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