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III.
Vertrag
zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thuͤringischen Zoll- und
Handelsvereine verbundenen uͤbrigen Staaten, wegen gleicher
Besteuerung innerer Erzeugnisse.
Von den bey dem Vertrage unter I. genannten Bevollmächtigten und außer-
dem noch von dem Koͤnigl. Saͤchsischen Bevollmaͤchtigten, dem General-Cieute-
nant rc. von Watzdorff.
Artikel 1.
Um eine völlige Freyheit des gegenseitigen Verkehrs auch mit denjenigen in-
nern Erzeugnissen herzustellen, bey welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung
noch die Erhebung einer Ausgleichungsabgabe auf der einen oder auf der andern
Seite nothwendig machen würde, wollen sämmtliche bey dem Thüringischen Zoll-
und Handelsvereine betheiligte Regierungen dahin wirken, daß in ihren zu diesem
Vereine gehörigen Landen und Landestheilen spätestens bis zum 1. Januar 1884
dieselbe Besteuerung der Branntwein-Fabrikation, des Tabacks= und des Wein-
baues eintrete, welche in Preußen dermahlen gesetzlich bestehet, und in Sachsen
bis zu jenem Zeitpunkte eingeführt werden wird, worauf sodam eine Abgaben-
erhöhung von Branntwein, Tabacksblättern und Fabrikaten, ingleichen von Trau-
benmost und Wein bey dem Uebergange aus dem einen in das andere Gebieth,
gegenseitig nicht Statt finden wird.
Artikel 2.
Die Mitglieder des Thüringischen Vereines verpflichten sich, in ihren zu letz-
terem gehörigen Landen und Landestheilen die daselbst bestehenden Steuern von
der Bierbereitung nicht unter den Betrag der dermahlen in den Königlich Preu-
ßischen Staaten bestehenden Abgabe von dieser Fabrikation herabzusetzen. Unter
dieser Bedingung soll vom 1. Januar 1834 an auch der Uebergang von Bier
aus dem Gebiethe des Thüringischen Vereines nach Preußen und dem Königreiche
Sachsen und umgekehrt keiner Abgabe unterliegen.