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g. 118.
Ist der subfidiarisch Verhaftete auf die an ihn ergangene Vorladung
nicht erschienen: so fertigt der General-Inspektor, wenn die Genehmigung
des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, erfolgt ist (§. 116),
nachdem die Erekution gegen den Kontravenienten vergeblich versucht worden,
einen Zahlungsbefehl aus, und läßt denselben durch die Zoll= oder Steuerbe-
börde den subsidiarisch Verhafteten mit dem Bedeuten zugehen, daß, wenn er
sich zu der Vertretung nicht verpflichtet halte, ihm dieserhalb binnen zehen
Tagen die Berufung an das Staats-Ministertum, Departement der Finanzen,
oder an die Gerichte offen stehe.
S 119.
Die abgesondert von der uUntersuchung wider den Kontravenienten zur
gerichtlichen Kognition gelangende subsidiarische Verhaftung wird summarisch
erörtert und entschieden. Das Gericht darf hierbey nur auf die Beur-
theilung der Frage eingehen, ob der Fall der subsidiarischen Verhaftung nach
den Gesetzen vorhanden sey. Eben dieses findet Statt, wenn der Kontra-
venient sich bey dem verurtheilenden Erkenntnisse beruhigt, der subsidiarisch
Verhaftete aber ein gesetzlich zuldssiges Rechtsmittel ergreift.
g. 120.
Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Zollgesetze Berfabte
betroffen worden, sich entfernt und abgabepflichtige Gegenstände ohne oder undekannten
mit anderen Sachen zurückgelassen hat: so wird hierüber eine öffentliche Be= Deltaudanten.
kanntmachung bey der Zoll-oder Steuerbehörde erlassen und dreymahl von
vier zu vier Wochen in die amtlichen Blätter eingerückt. Meldet sich hier-
auf Niemand binnen vier Wochen nach der letten Bekanntmachung: so wer-
den die Sachen zum Vortheil der Staatskasse verkauft, dem Inhaber oder
Eigenthümer bleibt aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung des Er-
löses noch bis zum Ablaufe eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an
gerechnet, geltend zu machen. Beträgt der Werth der Sachen nicht über
sunfzig Thaler: so bedarf es der öffentlichen Bekanntmachung nicht.
Der Verkauf kann alsdann, wenn sich binnen vier Wochen nach der
Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt werden, und die einjährige
Frrist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sachen zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom Tage der Beschlag-
nahme an gerechnet. 5