Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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lten Antbeil. 
5913 
g. 121. 
Die zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Beamten, mit 
Ausnahme der Beamten der General-Inspektion und der höheren Stellen, 
erhalten in den von ihnen entdeckten Uebertretungsfällen von dem Werthe 
der konfiszirten Gegenstände und der eingezogenen Geldbuße zwey Drittheile 
zur Belohnung. 
Fünfter Abschnitt. 
Ausöbführungs--Vorschriften. 
S. 122. 
Bey Auslegung dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Verordnungen 
darf auf altere Abgabengesetze nicht zurückgegangen werden. 
g. 128. 
Das Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, ist mit der 
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Das gegenwärtige Gese, welches vom 1. Januar 1834 an in Kraft 
tritt, ist durch Unsere Nahmensunterschrift sowie durch Beydruckung Unseres 
Großherzoglichen Staatöinsiegels vollzogen worden und soll durch das Regie- 
rungs-Blatt zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht werden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 12. Dezember 1833. 
1 Carl Friedrich, Großherzog von Sachsen. 
C. W. Frhr. v. Fritsch. Frhr. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
  
vdt. Ernst Muͤller.
	        
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