Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Unmöglichkeit der vorangenommenen Benutzung vollständig bewiesen wer- 
den kann. 
§. 22. 
Wenn Meischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch ge- 
sebt worden, unbefugter Weise zum Einmeischen benutzt worden sind: so soll 
die Berechnung der Steuer und der Defraudations-Strafe in der Art ge- 
schehen, daß auf jeden dritten Tag von der Stunde ab, wo die Meischge- 
faße zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden find, bis zur Zeit der 
Entdeckung, eine Einmeischung angenommen wird. 
. 23. 
Sind in Brennereyen, wo Branntwein aus nicht mehlichten Stoffen be- 
reitet wird, unangemeldete Destillir-Geräthe in Betrieb gesetzt worden: so 
werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudations-Strafe nach 
derjenigen Material-Menge zum höchsten Steuersatze berechnet, welche wäh- 
rend der lebten sechs Monathe vor dem Tage der Enldeckung auf dem unr- 
befugter Weise gebrauchten Geräthe hat zu Branntwein verarbeitet werden 
können, insofern nicht entweder eine größere Steuerverkürzung ermittelt wird, 
oder die Unmöglichkeit des vorangenommenen Betriebes vollständig bewiesen 
werden kam. 
9. 24. 
Sind in Brennereyen, wo Branntwein aus nicht mehlichten Stoffen be- 
reitet wird, Destillir-Gerarhe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch 
gesetzt worden, unbesugter Weise wieder in Betrieb gebracht: so werden die 
verkürzte Steuer und der ##ctrag der Defraudations-Strafe nach derjenigen 
Waterial -Menge zum böchsten Steuersatze berechnet, welche seit der Stunde, 
wo das unbefugter Weise gebrauchte Destillir-Geräthe zuletzt amtlich unter 
Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf diesem Ge- 
raͤthe hat zu Branntwein verarbeitet werden konnen. 
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anprl Au. Wird den in Firations-= Bewilligungen festgesekten Bedingungen zur Ver- 
iet nn kurzung der Steuer entgegengehandelt: so tritt die Strafe der Defraudation ein.
	        
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