Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Vermessungsverhandlungen enthaltenen Angaben der Dimensions-Verhältnisse, 
Probevermessungen vornehmen und jede sich dabey ergebende Differenz an- 
zeigen. 
Nicht minder haben die Beamten darauf zu achten, daß die Blasen- 
helme und Kühlfässer mit Nummern und die Meischbottige und Meischwärmer 
außer der Rummer auch mit dem Maaß= oder Quartinhalte bezeichnet seyen, 
und daß diese Bezeichnung stets deutlich erhalten werde. 
Endlich sind auch zur Verhütung einer Vertauschung oder Verfälschung 
die an den Geräthen angebrachten Stempel bey den Brennerey-Revisionen 
sorgfältig zu prüfen. 
8. 31. 
Nachdem die Brennerey-Geräthe an und für sich und nach ihrer duße- 
ren Beschaffenheit nachgesehen worden, kommt es zunächst und hauptsachlich 
darauf an, ob der Betriebszustand sowohl der Meischgefäße, als der Brenn- 
Apparate mit der Betriebsanmeldung übereinstimme. 
Der revidirende Beamte muß demnach auf dem Grunde der Berriebs- 
anmeldung jeden Meischbottig nachsehen und prüfen, ob derfelbe leer oder 
gefülkt, und letzteren Falles, ob die Meische, welche er enthält, frisch, in stel- 
gender, voller, abnehmender Gährung, oder reif seyn muß und sich durch den 
Augenschein darüber vergewissern, daß der wirkliche Befund hiermit überein- 
stimmt. Wenn er hierüber nicht zu einer festen Ueberzeugung, vielmehr zu 
der Vermuthung einer Defraudation gelangt: so muß er, besonders in solchen 
Brennercyen, wo die Meische erst am vierten Tage abgebrannt wird, die 
Aufmerksamkeit verdoppeln, und dieses so lange fortgesetzt werden, bis die 
gebegte Vermuthung entweder gegründet oder vollständig widerlegt befun- 
den wird. 
In Absicht der Meisch-Reservoirs haben die Aufsichtsbeamten dahin 
zu sehen, daß solche keine andere, als reife Meische, und auch diese m# 
während der Zeit, wo die Blasen im Betriebe sind, enthalten. Zugleich muß 
geprüft werden, ob die Mcisch-Reservoirs nicht eine größere Menge Meische 
enthalten, als nach der Betriebsnachweisung möglich ist, und ob nicht etwa- 
zu der versteuerten Meische auch noch heimlich bereitete zugelassen worden 
sey. Um dieses zu ermitteln, muß die Menge der in dem Reservoir vor han- 
denen Meische mit der in den verschiedenen Geräthen befindlichen zusammen- 
gerechurt werden.
	        
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