Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Die eingegangene Biersteuer ist ebenfalls spätestens acht Tage nach Ablauf 
des Quartals, ohne alle und jede Restlassung an die betreffende Kreisein- 
nahme oder die zunächst vorgesetzte Biersteuer -Obereinnahme abzuliefern. 
g. 10. 
Die Kognition und Decision entdeckter Biersteuer-Defraudationen gehoͤrt 
aus schlüssig zum Bereiche des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums und 
haben sich daher alle und jede Personen, welchen Standes sie auch seyn mögen, 
in Biersteuer-Fällen auf unmittelbarc oder subsidiarische Ladung, vor demselben 
oder vor dessen hierzu ernanntem Kommissar zu stellen. 
Es bleibt jedoch jedem Betheiligten, Falls er sich bey der Entscheidung 
des nur gedachten Kollegiums nicht beruhigen zu können glaubt, unbenom- 
men, auf ein Erkenntniß Großherzoglicher Landesregierung, als der Justiz- 
Behörde, anzutragen. 
Nur hat er solches, bey Verlust dieses Rekurses, binnen 14 Tagen" 
von dem Tage an, wo ihm die Entscheidung bekannt gemacht wurde, bey 
dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium unmittelbar, oder bey der von 
demselben zur Eröffnung jener Entscheidung beauftragten Behörde zu thun 
und um Mittheilung der Akten an Großherzogliche Landesregierung zu bitten. 
g. 11. 
Von selbst versteht es sich, daß der Defraudant in allen Faͤllen, außer 
den oben erwähnten Strafen und der nachzuzahlenden, defraudirten Biersteuer, 
auch die Untersuchungêkosten abzustatten hat. 
g. 12. 
Jedem, ohne Unterschied und Ansehen der Persen, der eine Biersteuer- 
Defraudation anzeigt, wird auf Verlangen die Verschweigung seines Nah- 
mens, und, sobald der Demunziat der gegen ihn angezeigten Defraudation 
schuldig befunden und die gesetzliche Strafe ausgesprochen worden, der vierte 
Theil der letztern zugesichert. Dieser vierte Theil der geseblichen Strafe 
bleibt dem Demunzianten auch dann, wenn dem Demuziaten ein Theil der 
Strafe, bis auf ein Viertel hecab, erlassen wird. Sollte aber noch eine weitere 
Minderung, oder ein völliger Erlaß der Strafe Statt finden: so hat
	        
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