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Die eingegangene Biersteuer ist ebenfalls spätestens acht Tage nach Ablauf
des Quartals, ohne alle und jede Restlassung an die betreffende Kreisein-
nahme oder die zunächst vorgesetzte Biersteuer -Obereinnahme abzuliefern.
g. 10.
Die Kognition und Decision entdeckter Biersteuer-Defraudationen gehoͤrt
aus schlüssig zum Bereiche des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums und
haben sich daher alle und jede Personen, welchen Standes sie auch seyn mögen,
in Biersteuer-Fällen auf unmittelbarc oder subsidiarische Ladung, vor demselben
oder vor dessen hierzu ernanntem Kommissar zu stellen.
Es bleibt jedoch jedem Betheiligten, Falls er sich bey der Entscheidung
des nur gedachten Kollegiums nicht beruhigen zu können glaubt, unbenom-
men, auf ein Erkenntniß Großherzoglicher Landesregierung, als der Justiz-
Behörde, anzutragen.
Nur hat er solches, bey Verlust dieses Rekurses, binnen 14 Tagen"
von dem Tage an, wo ihm die Entscheidung bekannt gemacht wurde, bey
dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium unmittelbar, oder bey der von
demselben zur Eröffnung jener Entscheidung beauftragten Behörde zu thun
und um Mittheilung der Akten an Großherzogliche Landesregierung zu bitten.
g. 11.
Von selbst versteht es sich, daß der Defraudant in allen Faͤllen, außer
den oben erwähnten Strafen und der nachzuzahlenden, defraudirten Biersteuer,
auch die Untersuchungêkosten abzustatten hat.
g. 12.
Jedem, ohne Unterschied und Ansehen der Persen, der eine Biersteuer-
Defraudation anzeigt, wird auf Verlangen die Verschweigung seines Nah-
mens, und, sobald der Demunziat der gegen ihn angezeigten Defraudation
schuldig befunden und die gesetzliche Strafe ausgesprochen worden, der vierte
Theil der letztern zugesichert. Dieser vierte Theil der geseblichen Strafe
bleibt dem Demunzianten auch dann, wenn dem Demuziaten ein Theil der
Strafe, bis auf ein Viertel hecab, erlassen wird. Sollte aber noch eine weitere
Minderung, oder ein völliger Erlaß der Strafe Statt finden: so hat