Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Kreis-  und  Stabtgerichte.  Landgerichte.
—  42.  —  Die  Kreisgerichte  bilden  die  Berufungsinstanz
  in  Handels=  und  Wechselstreitigkeiten.
  S.  448.  Art.  7.

Kreis=  und  Stadtgerichte.  Königliche  Erklärung
  auf  den  Antrag  des  Landtages  bezüglich
  der  Vermehrung  derselben  auf  die  Zahl
der  künftigen  Bezirksgerichte.  S.  241.  s.  32.

Kreisregierungen.  Königliche  Erklärung
auf  den  Wunsch  des  Landtages  bezüglich  der
Aufstellung  von  ständigen  Kanzlisten  und
Rechnungsgehllfen  bei  den  Kreisreglerungen.
S.  249.  8.  3.

Kreisumlagen.  Gesetz,  die  Maxima  der  Kreisumlagen
  für  die  VI.  Finanzperiode  betr.
S.  497  —  502.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses
Gesetzes  im  Landtagsabschiede.  S.  245.  §.  36.

Königliche  Erklärung  auf  die  in  den  Gesammtbeschluß
  der  Kammern  über  dleses  Gesetz
aufgenommenen  Anträge:

1)  bezüglich  der  der  Staatsregierung  ertheilten
  Ermächtigung  zur  Erhöhung
der  durch  dleses  Gesetz  bestimmten  Kreisumlagenmarima
  mit  Zustimmung  der
betreffenden  Landräthe  behufs  der  Unterhaltung
  der  Districtsstraßen.  S.  245.
#5.  36.  1.
bezüglich  der  Kreisunterstützungs  =  Anstalten
  für  Schullehrerswitttwen  und
Waisen.  S.  245.  s.  36.  2.
Kunststraßen.  Gesetz,  die  Einrichtung  des

die  Kunststraßen  befahrenden  Fuhrwerkes  betr.
Stehe  unter  „Fuhrwerk“.

L.

Landgerichte.  Königliche  Erklärung  im  Landtagsabschiede
  bejzüglich  der  Personalbesetzung
der  Landgerichte  mit  Rücksicht  auf  deren  bevorstehende
  Umgestallung.  S.  249.  5.  4.

2

—

Landgerichte.  kandtag.

Landgerichte.  Bestellung  von  Landgerichten
nach  der  neuen  Gerichtsverfassung.  Siehe
„Stadt=  und  Landgerichte“.

Landgerichtsdiener.  Sitehe  „Gerichtsdiener“.


Landrath.  Beleidigung  desselben  durch  die
Presse.  S.  99.  Art.  16.

Landtag.  Innerhalb  der  Entfernung  von  6  Stunden
  vom  Sitze  des  versammelten  Landtags  darf
keine  Volksversammlung  unter  freiem  Himmel
abgehalten  werden.  S.  57.  Art.  10.

—  —  Bestrafung  der  Aufforderung  durch  die
Presse  zu  gewaltsamen  Angriffen  auf  eilne
der  Kammern  oder  zur  Einwirkung  auf  ihre
Beschlüsse.  S.  91.  und  95.  Art.  14.  und  15.

—  —  Dessen  Beleldigung  durch  die  Presse.  S.
99.  Art.  26.

—  —  Gesetz,  den  Geschäftsgang  des  Landtages
  betr.

Inhalt:  Allgemeine  Bestimmungen.
  S.  298—299.  Art.  1.  —  Besondere
Bestimmungen.  Abtheilung  I.  Einberufung
und  Constltuirung  des  Landtages.  S.  299.
—  30  1.  Art.  2  —  6.  —  Abtheilung  II.
Polizei  im  Sitzungsgebäude;  Registratur-,
Kanzlel=  und  übriges  Dienstpersonal  der
Kammern;  Ausgaben.  S.  301—  303.  Art.
7—  12.  —  Abtheilung  III.  Sitzungen  der
Kammern,  Berathungen,  Abstimmung  und
Beschlußfassung,  Beziehungen  derselben  zur
Staatsregierung  und  untereinander.  A.  Sitzungen
  der  Kammern.  S.  304—307.  Art.  13
—  21.  —  B.  Berathungen.  S.  307  —
309.  Art.  12  —  24.  —  C.  Abstlmmung
und  Beschlußfassung.  S.  309  —  312.  Art.
25—33.  —  D.  Bezlehungen  der  Kammern
zu  der  Staatereglerung  und  untereinander.
S.  312—  316.  Art.  33—  41.  —  Transttorische
  Bestimmung.  S.  316.  Art.  47.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses