Kreis- und Stabtgerichte. Landgerichte.
— 42. — Die Kreisgerichte bilden die Berufungsinstanz
in Handels= und Wechselstreitigkeiten.
S. 448. Art. 7.
Kreis= und Stadtgerichte. Königliche Erklärung
auf den Antrag des Landtages bezüglich
der Vermehrung derselben auf die Zahl
der künftigen Bezirksgerichte. S. 241. s. 32.
Kreisregierungen. Königliche Erklärung
auf den Wunsch des Landtages bezüglich der
Aufstellung von ständigen Kanzlisten und
Rechnungsgehllfen bei den Kreisreglerungen.
S. 249. 8. 3.
Kreisumlagen. Gesetz, die Maxima der Kreisumlagen
für die VI. Finanzperiode betr.
S. 497 — 502.
Königlich allerhöchste Sanction dieses
Gesetzes im Landtagsabschiede. S. 245. §. 36.
Königliche Erklärung auf die in den Gesammtbeschluß
der Kammern über dleses Gesetz
aufgenommenen Anträge:
1) bezüglich der der Staatsregierung ertheilten
Ermächtigung zur Erhöhung
der durch dleses Gesetz bestimmten Kreisumlagenmarima
mit Zustimmung der
betreffenden Landräthe behufs der Unterhaltung
der Districtsstraßen. S. 245.
#5. 36. 1.
bezüglich der Kreisunterstützungs = Anstalten
für Schullehrerswitttwen und
Waisen. S. 245. s. 36. 2.
Kunststraßen. Gesetz, die Einrichtung des
die Kunststraßen befahrenden Fuhrwerkes betr.
Stehe unter „Fuhrwerk“.
L.
Landgerichte. Königliche Erklärung im Landtagsabschiede
bejzüglich der Personalbesetzung
der Landgerichte mit Rücksicht auf deren bevorstehende
Umgestallung. S. 249. 5. 4.
2
—
Landgerichte. kandtag.
Landgerichte. Bestellung von Landgerichten
nach der neuen Gerichtsverfassung. Siehe
„Stadt= und Landgerichte“.
Landgerichtsdiener. Sitehe „Gerichtsdiener“.
Landrath. Beleidigung desselben durch die
Presse. S. 99. Art. 16.
Landtag. Innerhalb der Entfernung von 6 Stunden
vom Sitze des versammelten Landtags darf
keine Volksversammlung unter freiem Himmel
abgehalten werden. S. 57. Art. 10.
— — Bestrafung der Aufforderung durch die
Presse zu gewaltsamen Angriffen auf eilne
der Kammern oder zur Einwirkung auf ihre
Beschlüsse. S. 91. und 95. Art. 14. und 15.
— — Dessen Beleldigung durch die Presse. S.
99. Art. 26.
— — Gesetz, den Geschäftsgang des Landtages
betr.
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen.
S. 298—299. Art. 1. — Besondere
Bestimmungen. Abtheilung I. Einberufung
und Constltuirung des Landtages. S. 299.
— 30 1. Art. 2 — 6. — Abtheilung II.
Polizei im Sitzungsgebäude; Registratur-,
Kanzlel= und übriges Dienstpersonal der
Kammern; Ausgaben. S. 301— 303. Art.
7— 12. — Abtheilung III. Sitzungen der
Kammern, Berathungen, Abstimmung und
Beschlußfassung, Beziehungen derselben zur
Staatsregierung und untereinander. A. Sitzungen
der Kammern. S. 304—307. Art. 13
— 21. — B. Berathungen. S. 307 —
309. Art. 12 — 24. — C. Abstlmmung
und Beschlußfassung. S. 309 — 312. Art.
25—33. — D. Bezlehungen der Kammern
zu der Staatereglerung und untereinander.
S. 312— 316. Art. 33— 41. — Transttorische
Bestimmung. S. 316. Art. 47.
Königlich allerhöchste Sanction dieses