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Da Wir nun diesen Steuerverwilligungen Unsere landes fürstliche
Sanktion durch Genehmigung derselben durchgängig er-
theilt haben, in Erwägung noch, daß solchen gegenüber nicht allein fol-
gende biöher in die Haupt-Landschaftskasse geflossene Abgaben:
A. der Impost:
n. vom Schlachtvieh,
b. vom Biere, an dessen Stelle die Biersteuer tritt,
c. von fremden Fleische, Schmeer, Speck, Talg, Fett, Würsten, Seise
und Lichtern,
d. vom Weine,
c. vom ausländischen Branntweine, Arrack und Rum, mit Einschluß
des bollnischen Wassers,
vom inländischen Branntweine, an dessen Stelle die Branntwein-
Steuer nach dem Gesetze vom 13. Dezember 1833 tritt,
. vom Rauch= und Schnupftabak,
. vom Essig,
l von Wachslichtern und Wachsstöcken,
4 von Spielkarten, an dessen Stelle der neue Kartenstempel krict;
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anderen indirekten Abgaben:
édie Stempelabgabe nach dem Gesetze vom 29. Dezember 1810;
4. die Gewerbsteuer von fremden Kauf- und Handelsleuten;
él der Transito = Zoll im Neustäadt'schen Kreise;
C. an direkter allgemeiner Steuer:
un. ein Termin der Einkommensteuer von Grund und Boden,
b. zwey Pfennige von jedem Thaler des steuerbaren Einkommens
aus anderen Quellen,
und zwar der Impost von Spielkarten vom 1. April 1884 an, die übri-
gen hier verzeichneten Leistungen aber vom 1. Januar 1834 an gänzlich weg-
fallen, sondern auch außerdem
D. die Straßengelder (Chaussee Gelder), welche zu Folge des Gesetzes
über die Steuerverfassung vom 29. April 1821 zur Chaussee-Bau-
kasse unmittelbar erhoben werden, nach einem weit niedrigeren Tarife
vom 20. Dezember 1833 zu entrichten sind, und