Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. VI. 
Zu dem Termine, von welchem an die gegenseitigen Abtretungen der 
Staatseinkuͤnfte nach Maßgabe des abgeschlossenen Hauptvertrages vom 13. Juny 
1831, des Nebenvertrages vom 16. Juny 1831 und des gegenwärtigen Nach- 
vertrages erfolgen sollen, wird Her erste Januar 1833 festgesetzt, so, daß 
alle gegenseitig abgetretene Staglbeinkürfte, welche vom 1. Januar 1833 an 
fallig sind, in die Kasse deöjenigen Staates fließen, welchem sie abgetreten wor- 
den sind, obgleich die Uebergabe spater erfolgen wird, und es haben sich die 
beyderseitigen Staatskassen gegenseitig zuzurechnen und zu gewähren, was sie von 
den abgetretenen Einkünften vom 1. Januar 1838 an bis zur Uebergabe erho- 
ben haben. 
Die bis zum 1. Jannar 1833 zurückstehenden Reste verbleiben demjenigen 
Staate, der sie bis dahin zu fordern berechtigt war, und die Beybringung der- 
selben geschieht auf dem gesetzlichen Wege von den zuständigen Behörden, welche 
hierbey kostenfrey zu erpediren haben, mit Ausschluß der baren Verlage und 
Zusendungskosten. 
Ferner wird auch die im §. IV Zahl 6 des Hauptvertrages geschehene 
Vereinigung, daß alle Rechte und Verbindlichkeiten der gegenseitig abzutretenden 
Unterthanen an die Brandassekuranz-Institute beyder Länder bis zum 
letzten Dezember 1832 unverändert bleiben sollen, dahin abgeändert., daß dieser 
Termin Ein Jahr weiter hinaus, nähmlich bis zum letzten Dezember 
1833, verlegt werden soll. 
Es wird hierbey ferner noch die Bestimmung getroffen, daß die im Haupt- 
vertrage vom 13. Juny 1831 gesetzte Frist, binnen welcher beyde höchste 
Staatsregierungen sich Gewähr leisten, daß die Angaben des bisherigen Er- 
trages in den gefertigten, zum Hauptvertrage gehörigen Aufstellungen 
richtig sind, von dem letzten Dezember 1835 bis zum leßzten Dezember 
1836 verlängert seyn soll. 
Im Uebrigen bleibt der F. III des Hauptvertrages in voller Kraft und es 
wird nahmentlich auch der Inhalt desselben quf die im gegenwärtigen Vertrage 
gegenseitig abgetretenen Gefälle und Abgaben, hinsichtlich der Ge- 
währleistung des aufgerechneten Ertrages bis zum letten De-
	        
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