Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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gegenwärtigen Patentes Besitz von den nach Inhalt jener Vertraͤge von 
Sachsen-Altenburg an Uns nebst den vom Ersten Januar dieses 
Jahres an verfallenen Staatsnutzungen abgetretenen Dörfern, Feld- 
marken, einzelnen Gütern und Häusern, anderen Gegenständen. und 
Gerechtsamen, ohne Ausnahme, indem Wir hier nur Folgende ausdrücklich 
benennen: 
Dorf und Flur, auch Geleite zu Großlöbichau, Dorf und Rittergut auch 
Geleite zu Graitschen Altenburg'schen Antheils, einen Flurtheil von Stadt- 
Bürgel zwischen den Fluren Hohendorf und Droschka, Zinsen in Lobeda, 
Laasan, Cunitz, Löberschütz und Jenalöbnitz, zu Wittersroda ein Gut, 
zu Thranitz das Thalemann'sche Gut und einen Zins vom ehemals Peu- 
kert'schen, die Koppeljagd in den Fluren Kleinlöbichau und Gerega, die 
Jagd in der Flur Rockau, den Münchengehren, die ganze Wüstung Bo- 
beck mit dem Franzischen Holze, ein Gut und eine und eine halbe Hufe 
Land zu Kleinkröbitz u. s. w. 
Wir ergreifen diesen Besitz mit allen Rechten der Landeshoheit, der Ober- 
lehenherrlichkeit und des Domanial-Eigenthumes in dem Umfange, in welchem die 
nädheren Bestimmungen der vorerwähnten Staatsverträge Uns denselben zugestehen, 
und indem Wir alle Gegenstände desselben Unserm Großherzogthume einverleiben, 
sichern Wir den Bewohnern der neuen Landestheile ganz denselben landesvater- 
lichen Schutz und dieselben staatsbürgerlichen Rechte zu, deren sich Unsere alteren 
Unterthanen zu erfreuen haben, wogegen Wir von ihnen zuversichtlich erwarten, 
daß sie auch die staatsbürgerlichen Pflichten vollkommen erfüllen und Uns und 
Unseren Regierungsnachfolgern im Großherzogthume sich als treue und gehorsame 
Unterthanen unverbrüchlich bewähren werden. 
Hiernach sollen und werden diese Unsere neuen Unterthanen unter dem 
Schutze der in dem Jurisdiktions-Bezirke, welchem sie einbezirkt, oder einverleibt 
werden, gültigen Gesetze stehen. 
Nahmentlich werden die zu Thränitz dem Amtsbezirke Weida, Dorf und 
Flur Graitschen einschlüssig des zeither dem Amte Dornburg einbezirkten, schon 
zeither diesseitigen Antheils, Dorf und Flur Großlöbichau und die Wüstung 
Bobeck dem Amte Bürgel mit Tautenburg, die Kleinkröbitzer Objekte dem Amte 
Jena, das Gut zu Wittersroda dem Amte Blankenhayn hiermit resp. einbezirkt 
und einverleibt. 
Zugleich stellen Wir hiermit auch das übrige dem Amte Blankenhayn schon 
früher einverleibte Dorf Wittersroda unter die in diesem Amte gültigen altläan- 
dischen Gesetze.
	        
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