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Endlich haben Wir nach Inhalt dieser Staatsvertraͤge mehre zum Theil
streitige Doͤrfer, Dorfantheile, Feldmarken, einzelne Guͤter und Hoͤfe, andere Ge-
genstaͤnde und Gerechtsame nebst den vom Ersten Januar dieses Jahres
an verfallenen Staatsnutzungen an das Herzogthum Sachsen-Alten-
burg abgetreten. Wir nennen:
Dorf und Flur Bobeck mit Ausschluß der Wüstung und des Franzischen
Holzes, Rittergut, Dorf und Flur Unterrenthendorf, zu Hellborn fünf
Hauser, zu Linda zwey Häuser, zu Hilbersdorf zwey Häuser, Grobsdorf
Weimar'schen Antheils, den Gasthof: „die Ziegenböcke“, zu Drößnitz den
Gleichenschen Hof, zu Keßlar zwey Güter, zu Hetddorf zwey Güter,
Dienstädt Weimar'schen Antheils, Rückersdorf Weimar'schen Antheils,
Grundstücke und Gefälle in der Flur Reust, die Koppeljagd in der lan-
gen Laite, die Jagdberechtigung am Görzberge, auf der Abtey und im
Carlsdorfer Flur am Lotzeberge, so wie in den Dorffluren Bobeck und
Hetzdorf, Zinsen und Steuern zu Droschka, Grundsteuern zu Kleinebers-
dorf u. s. w.
Wir entlassen die hierunter begriffenen Unterthanen, denen Wir das Zeugniß
bewahrter Unterthanemreue nicht versagen können, der Pflichten, womit sie Uns
und Unserm Großherzoglichen Hause bisher verbunden waren, mit der Versiche-
rung, daß Wir Uns, obwohl nothwendig in Folpe höherer Staats-Rücksicht,
doch ungern von ihnen trennen, und weisen sie vertrauensvoll dem Schutz ihrer
mumehrigen Landezherrschaft zu.
urkundlich haben Wir dieses Patent, welches durch öffentlichen Anschlag in
den betheiligten Orten und durch das Regierungs-Blatt zur allgemeinen Kunde
gelangen soll, eigenhandig unterzeichnet und mit Unserm Großherzoglichen Staats-
insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Weimar den fuͤnf und zwanzigsten Februar 1833.
G Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Besitznahme- und Uebergabe-Patent. vdt. Ernst Muͤller.