g. 1. ·
Die Fertigung und der Verkauf von Spielkarten ist im Großherzogt
ein Staats-Monopol. st ßherzogthume
g. 2.
Nur solche Spielkarten, welche mit dem im §. 5 näher bezeichneten Groß-
herzoglichen Stempel versehen sind, duͤrfen im Staatsgebiethe besessen werden.
g. 8.
Wer mit dem Großherzoglichen Stempel nicht versehene Spielkarten
besitzt, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von zehen Thalern und
die Karten selbst werden konfiszirt.
Es macht hierbey keinen Unterschied, ob mit den Karten schon gespielt
worden ist, oder nicht, auch gereicht es nicht zur Entschuldigung, daß die Kar-
ten zu anderen Zwecken als zum Spielen bestimmt, oder daß sie dazu nicht
tauglich seyen.
g. 4.
Das Staats-Monopol der Fertigung und des Verkaufes der Spielkar=
ten im Großherzogthume wird ausgeübt, entweder auf Rechnung des Staa-
tes, oder auf Rechnung eines Privaten, welchem von Staatswegen das Recht
der Fertigung und des Verkaufes der Spielkarten im Großherzogthume als
ein ausschlüssiges, jedoch jederzeit widerrufliches Privilegium,
gegen eine gewisse, von jedem Spiele Karten nach Maßgabe ihrer Art und
Beschaffenheit regulirte, gleich bey der Stempelung zu erlegende Abgabe an
die Staatskasse, überlassen wird.
g. 5.
Der Stempel, womit (F. 2) jedes Spiel Karten bezeichnet seyn muß,
wird bey deutschen Karten auf das rothe Daus, bey franzoͤsischen auf das
coeur as aufgedruckt und enthaͤlt in der Mitte das Großherzogliche Wappen,
über demselben die Buchstaben G. S. W. E., und unter demselben eine in
Groschen ausgedrückte Werthsgröße.
g. 6.
Diese Werthsgröße spricht den Preis im Konventions- 20- Guldenfuße
aus, um welchen das damit bezeichnete Spiel Karten von allen mit dem Spiel-