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ter einzuleaen baben; so wird solches mit dem Anbang zur allgemelnen Kenntniß gebracht,
daß von allen Gemelnde-Rechnern und deren Gattinnen sogleich bei der Beeldigung, oder
bel der etwa erst später erfolgenden Verehlichung elne Cautions Urkunde nach der beille-
genden Form auf einen Gulden Stempelbogen ausgestellt, unterschrieben, und darüber bei
Gericht erkennt werden soll. Stuttgart, in der Sectlon der Commun-Administratlon, den
2. Sept. 1811. Auf besondern Befehl.
Nachdemi ch 4a ernannt vorden bin, so habe ich zwar
für alles, was ich wegen dieser Verwaltung, an Rest oder auf irgend elne Welse durch
mangelhafte Amtssührung schuldig werden würde, nach der Khnigl. Verordnung vom
15. Merz 1609 eline Speclal-Caution in baarem Gelde mit der besitimmten Summe
von —. Gulden bereits geleistet.
Gleichwie ich aber nach dem #f. 4. der erstgedachten allerhöchsten Verordnung neben dleser
Special-Caution unter der Mitverbindlichkeir meiner Ehegattin eln generelles Cautlons-In-
strument in rechtskräftiger Form einzulegen habe:
Also“ 5%0 wir unterschriebene Eheleute unser gesamtes und zukänfisges Vermigen zu
elnem bffemtlichen Unterpfand für alle liqulden Forderungen eln, welche on mich, den Ehe-
mann, wegen meiner Amts-Verwaltung zu machen seyn migen, um sich davon, wenn die
eingelegte baare Speclol Cautlon nicht zureichen sollte, um Häuptsumme, Zinsen und Kosten
bezahlt zu machen, wobel wir uns beide, und zwar jeder Thell als Prineipal-Schuldner
fär die ganze Schuld, oder ein Theil für den andern, in solidum verbinden, auch uns.
der Einreden der Theilung und der Verausklage (Beneficium divisionis-et or-
dinis) hlemit ausdrücklich begeben, und das jus variandi elnräumen wollen.
Insbesondere entsage ich, die Ehefrau « unter dem Bel-
stande meines gerlchtlich bestärigten Geschlechts-Vormundes,
den welblichen Rechtswohlthaten, des Senatus Consului Velleiani und der Avthentica:
##dqua mulier; wornach eine Frauensperson thells äberhaupt für die Schuld elnes An-
dern, thells im besondern fär die Schuld ihres Ehemanns sich nicht rechtsgülelg ver-
binden kann, nachdem ich zuvor über den Gehalt und die rechtliche Wirkung sämtllcher vor-
erwähnter Elinreden und Rechtswohlthaten, in Anwesenheit meines Vormundes, vor ven-
sammeltem Gerichte deutlich belehrt worden bin, und auf dleselben durch Angeloben an Ei-
des-Statt wohlbedächtlich und freiwillig Verjicht gelelster habe.
In Kraft unserer eigenhändigen Unterschriften den 1#
T. der Ebemann.
T. die Ehefrau.
T. gerichtlicht bestätlgter Geschleches-
Wormund derselben.
Daß über norstehende Generak-Hppotbek die gerichtlsche Erkenntniß ertheilt, der mie-
unterschriebene zum Geschlechts-Vormund der Ehefrau gerlchelich
bestellt, und von derlelben vor Gericht auf die welblichen Freihelten, nach vorgängiger Be-