Patn Ger.-Personale, vom Staate zu Übernehmen. 43
seien, daß andere Personen, als: Blutsverwandte
oder Verschwägerte, hievon nicht oder
nicht leicht Wissenschaft haben könnten.)
* VV.
3.
Uebernahme des Patri lalgerichts-Personale von Selte des-Staats,
zufolge des Gesetzes vom 4. Junl 1848.
Vgl. Bb. 16 S. 03 d. Erg.-Bl.
In einer vorgekommenen Rechtssache klagte eine
Standesherrschaft gegen den k. Fiskus darauf, daß
D., der Amtsdiener eines bisher mit einem Domänenamte
vereinigten Patrimonialgerichtes II. Kl.,
gemäß Art. I des Ges. v. 4. Juni 1848 mit seinem
gauzen unausgeschiedenen Gehalte übernommen
werde. In Beurtheilung dieses Anspruches sagen
die oberstrichterlichen Entscheidungsgründe:
Nach Art. 1 des Ges. v. 1848, dle Aufhebung
der standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit betr.,
sind die Gerichts= und Polizeibeamten und Diener
vom Staate zu übernehmen „unter den Anstellungsbedingungen,
welche am 12. April 1848 bestanden
haben“. Der Staat tritt also bezüglich dieser Beamten
und Diener so an die Stelle der Gerlchtsherren,
daß er die nach den Anstellungsbedingungen derselben
gegen jene obgelegenen Verbindlichkeiten ohne Unter-##hed
übernamhm.. Da mun das Amt zu W.
in der Vereinigung des Patrimonialgerichts II. Kl.
und des Domänenamts bestand, und da die Emolumente,
welche für den Amtsdiener aus dieser Vereinigung
sich ergaben, dem D. als Theille seiner
Amtsdienerbesoldung zugewiesen wurden; so war diese
Kumulation von Funktionen und Bezügen eine Anstellungsbedingung
desselben 1). Die Besetzung
1) Vol. OAGE. in Nr. 5124% S. auch OAGAlkt.
Nr. 145400 1.