Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

Patn  Ger.-Personale,  vom  Staate  zu  Übernehmen.  43

seien,  daß  andere  Personen,  als:  Blutsverwandte

  oder  Verschwägerte,  hievon  nicht  oder

nicht  leicht  Wissenschaft  haben  könnten.)
*  VV.

3.
Uebernahme  des  Patri  lalgerichts-Personale  von  Selte  des-Staats,
  zufolge  des  Gesetzes  vom  4.  Junl  1848.
Vgl.  Bb.  16  S.  03  d.  Erg.-Bl.

In  einer  vorgekommenen  Rechtssache  klagte  eine
Standesherrschaft  gegen  den  k.  Fiskus  darauf,  daß
D.,  der  Amtsdiener  eines  bisher  mit  einem  Domänenamte
  vereinigten  Patrimonialgerichtes  II.  Kl.,
gemäß  Art.  I  des  Ges.  v.  4.  Juni  1848  mit  seinem
gauzen  unausgeschiedenen  Gehalte  übernommen
  werde.  In  Beurtheilung  dieses  Anspruches  sagen
  die  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründe:

Nach  Art.  1  des  Ges.  v.  1848,  dle  Aufhebung
der  standes=  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  betr.,
sind  die  Gerichts=  und  Polizeibeamten  und  Diener
vom  Staate  zu  übernehmen  „unter  den  Anstellungsbedingungen,
  welche  am  12.  April  1848  bestanden
haben“.  Der  Staat  tritt  also  bezüglich  dieser  Beamten
  und  Diener  so  an  die  Stelle  der  Gerlchtsherren,
daß  er  die  nach  den  Anstellungsbedingungen  derselben
gegen  jene  obgelegenen  Verbindlichkeiten  ohne  Unter-##hed
  übernamhm..  Da  mun  das  Amt  zu  W.
in  der  Vereinigung  des  Patrimonialgerichts  II.  Kl.
und  des  Domänenamts  bestand,  und  da  die  Emolumente,
  welche  für  den  Amtsdiener  aus  dieser  Vereinigung
  sich  ergaben,  dem  D.  als  Theille  seiner
Amtsdienerbesoldung  zugewiesen  wurden;  so  war  diese
Kumulation  von  Funktionen  und  Bezügen  eine  Anstellungsbedingung
  desselben  1).  Die  Besetzung

1)  Vol.  OAGE.  in  Nr.  5124%  S.  auch  OAGAlkt.
Nr.  145400  1.