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Gegenwärtige, im Nahmen Seiner Majestät des Königs von Preußen und
Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach,
zweymal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger
Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beyderseitigen Landen haben und
öffentlich bekannt gemacht werden.
Weimar den 6. Dezember 1834.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
C. W. Freyherr v. Fritsch.
Ministerial-Bekanntmachung.
Unter Zurückbeziehung auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten Groß-
berzoglichen Staats-Ministeriums vom 24. Januar, 28. Februar und 18. April
d. J. (Reg. Bl. Nr. 4, Nr. 8 und Nr. 11 d. J.) bringt dasselbe, mit der
Aufforderung für die Großherzoglichen Behörden, sich vorkommenden Falles hier-
nach zu achten, zur öffentlichen Kenntniß, daß auch
die Fürstl. Hohenzollern = Sigmaringensche Regierung
dem unter dem 11. May 1833 abgeschlossenen Vereins-Zoll-Kartel gegenwär-
tig beygetreten ist.
Weimar den 25. November 1834.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
C. W. Freyherr v. Fritsch.
Bekanntmachungen.
I. Da nach F. 46 des Gesehes über das Prozeßverfahren vom 12. April
vorigen Jahres die angedroheten Rechtsnachtheile versäumter Fristen und Ter-
mine ohne hinzukommendes Präklusiv-Dekret von selbst (ipso jurc) eintreten
umd diese allgemeine Vorschrift in jeder Prozeßart Anwendung findet: so be-
darf es auch in Konkurs= und anderen Ediktal-Prozessen nicht weiter der Er-
theilung besonderer Präklusiv -Bescheide.
Die unterzeichneten beyden Landesregierungen finden sich veranlaßt, sämmt-
liche Justiz-Unterbehörden hierauf mit dem Bemerken aufmerksam zu machen,