Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

Großherzogl. S. WeimarEisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 3. Den 22. Januar 1834. 
  
  
Bekanntmachungen. 
I. Die Besitzer des mit Landstandschaft versehenen Rittergutes zu 
Niedertrebra haben erklärt, daß sie, im Gebrauche des ihnen nach 8. 5 des 
Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 11. April d. J. zustehenden 
Rechtes, bezüglich des ganzen Umfanges ihres Gutes mit Inbegriff aller wirk- 
lichen Bestandtheile und Zubehörungen desselben, einen abgesonderten 
Heimathsbezirk bilden wollen. 
Wir bringen dieses, gemäß der Vorschrift im §. 85 des gedachten Ge- 
setzes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Bemerken, daß die in den 
S#.5 und 16 jenes Gesetzes bestimmten Ausnahmen auf das Rittergut zu 
Niedertrebra Anwendung finden. 
Weimar den 21. Dezember 1833. 
Großherzoglich Süächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
II. Zwischen der unterzeichneten Großherzoglichen Landes-Direktion 
und der Herzoglich Sachsischen Landesregierung zu Altenburg ist die Beobach- 
tung der Gegenseitigkeit wegen Gestattung des Arbeitens sowohl dies- 
seitiger, als jenseitiger Handwerksmeister in den, die beyderseitigen Staats- 
gebiethe berührenden Grenzorten, ohne Abentrichtung irgend einer Gebühr 
an Staats= oder Zunftkassen, verabredet worden. 
Mit Bezug auf die Bestimmung am Schlusse des §. 13 des Zunftge- 
setzes vom 15. May 1821 wird diese Uebereinkunft zur Nachachtung für die 
diesseitigen Polizey= und Zunftbehörden, deren Bereich an das Herzogthum 
Sachsen-Altenburg grenzt, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 24. Dezember 1833. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
. v. Schwendbler.
	        
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