Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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III. Seine Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben mit verfassungs. 
mäßiger Zustimmung des getreuen Landtages dem Rittergute H eygendorf 
im Weimar'schen Kreise des Großherzogthumes, auf unterthüänigstes Nach- 
suchen des jetzgen Besitzers, des Königlich Sächsischen Sekond-Lieutenanks 
Karl von Heygendorf zu Dresden, die Landstandschaft im Stande der 
Rittergutsbesitzer allergnadigst ertheilt. 
Auf höchsten Befehl wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 81. Dezember 1833. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
Krumm. 
IV. Auf höchsten Befehl bringen wir hierdurch zu öffentlicher Kennt- 
niß, daß Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst geruhet haben, 
mit verfassungsmaßiger Zustimmung des getreuen Landtages dem im Kreise 
Eisenach, im Dorfe Heerda gelegenen, vormahls Wallrab-Herdaschen Ritter- 
gute auf unterthänigstes Nachsuchen der jetzigen Besitzer desselben, des Groß- 
herzoglich Sächsischen Kammerherrn Ludwig von Herda zu Brandenburg in 
Lauchröden, des Herzoglich Saächsischen Kammerherrn Karl Emil von Herda 
zu Brandenburg in Gotha und des Koöniglich Württembergschen Kammer- 
herrn und Direktor des Berg= und Salinen-Departements Ludwig Konstan- 
tin von Herda zu Brandenburg in Stuttgart, die Landstandschaft im 
Stande der Rittergutsbesitzer des Großherzogthumes am 24. Dezember 1888 
zu ertheilen. 
Eisenach den 2. Januar 1831. 
Großherzoglich Süchsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
V. Hochstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zu 
Folge wird der nachstehende, von der hohen deutschen Bundesversammlung 
in ihrer 51. vorjahrigen Sitzung gefaßte Beschluß: 
„Nachdem die in Darmstadt erschienenen beyden Zeitschriften: „Der 
Beobachter in Hessen bey Rhein und das neue Hessische 
Volksblatt“ von der Großherzoglich Hessischen Regierung bereits 
unterdrückt worden sind: so wird „ 
1) jede Fortsetzung derselben unter den von ihnen geführten oder 
einem veränderten Titel in Gemäßheit des Bundesbeschlusses 
vom 20. September 1819 untersagt; · 
2) die Redaktoren derselben, C. W. Leske und der Advokat Hein- 
rich Carl Hoffmann, ferner der Kaufman E. W. Lange, sind 
 
	        
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